Re: Sicherstellungen am Kesselberg und Sudelfeld in Bayern
es gibt bundesrechtlich keine eingriffsermächtigung wie das SOG
jedwede konkrete gefahr, die nicht in einem bundes oder landesgesetz genau zutrifft kann nur über die landesspezifischen gesetze über sicherheit und ordnung gelöst werden.
da es kein bundesgesetz zur einbehaltung von kraftfahrzeugen gibt wird man keine andere bundesvorschrift finden ergo geht das nur über das entsprechende SOG (zum beispiel sog LSA usw). dort sind standartmaßnahmen beschrieben, finden die keine anwendung muss man sich als verwaltung über die generalbefugnisklausel gedanken machen
aller anfang findet aber die frage in der aulegung der gefahr
wenn wir eine gefahr haben ist die frage wer der störer ist und evtl womit er stört
ist alles aus dem weg geräumt kann ich mich erstmal zurücklegen und warten, denn ein eingriff in die rechte eines bürgers wird immer eine gegenreaktion verursachen
und wenn die verwaltung ihr ermessen richtig ausgeschöpft hat ist es erstmal wurst was monate danach heraus kam, das ziel wurde erreicht...
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