Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 06.07.2009, 18:10:22   #2
Saugwurmmensch
Public-Relations-Manager
 
Benutzerbild von Saugwurmmensch
 
Registriert seit: 19.07.2004
Ort: Strausberg
Alter: 42
Beiträge: 24.180
Baujahr: 1998
Kilometer: 22000
Standard Re: Lichttechnische Einrichtungen am Motorrad

Da oft die Frage aufkommt, ob die Maschine noch nach STVZO oder schon nach EG-Recht zugelassen ist, hab ich mal bei der DEKRA nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
Zitat:
Zitat von DEKRA
...
Wenn es sich um ein neueres Serienmotorrad mit EG-Typgenehmigung handelt,
sind i.d.R. die EG-Richtlinien anzuwenden.
Ob die lichttechnische Einrichtungen nach nationalem oder internationalem
Recht gestaltet sind ist u.U. anhand der Anzahl, Anordnung und Gestaltung
der Leuchten erkennbar.

Handelt es sich um ein älteres Kraftrad, z.B. ohne Standlicht vorn, muss
davon ausgegangen werden, dass die Prüfung nach der StVZO erfolgte und es
sind die nationalen Vorschriften anzuwenden.

Es muss die gesamte Lichttechnik der EG oder StVZO entsprechen.
Mischungen sind nicht zulässig!


Prüfen Sie bitte in Ihren Fahrzeugpapiere, ob für das Fahrzeug eine
EG-Typgenehmigung oder eine nationale Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Die EG-Typgenehmigung erkennen Sie am kleinen "e" mit nachfolgender ein-
bzw. zweistelliger Ziffer für das Land, welches die Genehmigung erteilt
hat. Danach folgt ein "*" gefolgt von der Nummernfolge der Richtlinie und
der laufenden Nummer mit einer Nachtragsnummer.

(z.B. e13*92/61*0054*01) .

In den alten Fahrzeugbriefen sind diese Informationen in der Mitte der
Seite 5 zu finden. In den neuen Zulassungsbescheinigungen stehen diese
Angaben unter Feld "K".


Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung dürfen nicht auf nationale Richtlinien
umgerüstet werden.



Die Anbauvorschriften/Maße und eine gute Übersicht über den Anbau von
lichttechnischen Einrichtungen im Allgemeinen finden Sie in der
Broschüre "Lichttechnik", die Sie über folgenden Link runterladen können:
http://www.dekra.de/c/document_library/ ... upId=10100

bzw.

http://www.dekra.de/web/guest/1471?teaser=1


Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Die selbe Anfrage beim Kraftfahrt Bundesamt erbrachte folgende Antwort:
Zitat:
Zitat von KBA
Zulassung Motorrad nach nationalem oder internationalen Vorschriften

Ihre E-Mail-Anfrage vom 05.07.2009
...
vielen Dank für Ihre vorgenannte Anfrage.

Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Diese sind in den Regelwerken der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EG-RL) und den Regelungen der United Nation Economic Commission for Europe (UNECE-R) festgelegt.

Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden für reihenweise hergestellte Fahr*zeuge und Fahrzeugteile erteilt. Einzelfahrzeuge und bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des KBA.

Für Fragen im Zusammenhang mit Einzelfahrzeugen bzw. Änderungen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind im Geltungsbereich der StVZO die Bundesländer zuständig. Ansprechpartner für weitergehende Fragen ist insofern Ihre Zulassungsbehörde vor Ort.
Gerne möchte ich Ihnen im Rahmen meiner Möglichkeiten einen Hinweis geben:

Ob Ihr Fahrzeug nach nationalen oder internationalen Vorschriften genehmigt wurde, können Sie den Angaben Ihrer Fahrzeugdokumente entnehmen.
So ist z. B. im Feld K Ihrer Zulassungsbescheinigung die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder der EG-Typgenehmigung vermerkt.

Bei nationalen Genehmigungen besteht die Nummer der ABE aus einem Buchstabe und einer mehrstelligen Zahl.
Eine internationale EG-Typgenehmigungen erkennen Sie am kleinen Buchstaben „e“ gefolgt von der Kennzeichnung des jeweiligen Landes, das die Genehmigung erteilt hat, außerdem gehört die Genehmigungsnummer zur Kennzeichnung.

Die Frage, ob ggf. in der nationalen ABE nach Vorschrift der StVZO bereits alternatives anwendbares internationales Recht zur Anwendung gebracht wurde, ist lediglich im Einzelfall zu klären.
Die EG-Richtlinie 92/61/EG der Betriebserlaubnis für Krafträder ist mit Datum vom 18.08.1997 in nationales Recht überführt worden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen eine Hilfestellung geben. Sofern sich weitere Fragen ergeben, empfehle ich mit dem Hersteller Ihres Fahrzeugs bzw. einem örtlichen Repräsentanten des Herstellers (Fachwerkstatt) Kontakt aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
...
__________________
Wer hat noch keinen Organspendeausweis ?

Warning: may contain Verballhornung.
Suzuki - ride the wings of stain !

Geändert von Saugwurmmensch (24.08.2009 um 12:36:51 Uhr)
Saugwurmmensch ist offline   Mit Zitat antworten