alles klar danke euch!
hab aber noch ne frage! und zwar was schließt ihr aus diesem schreiben?
Sehr geehrter Herr Traub,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.10.2009.
Die von Ihnen angegebene Anhängerkupplung OP0150 ist bereits nach europäischer Norm geprüft.
Anbei übersende ich Ihnen ein Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt. Dort ist Ihre Frage im Gesetzestext erläutert.
Die Voraussetzungen für ein abnahmefreien Anbau der AHK nach §19 Abs.3 STVZO sind wie folgt:
die Anhängerkupplung muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend).
Nach §27 STVZO muss die Anhängerkupplung spätestens bei der nächsten Befassung (Halterwechsel) in die Fahrzeugpapiere unter Vorlage der Einbauanleitung bei der Zulassungsstelle eingetragen werden.
Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen. Hierfür erhalten Sie anbei eine Exceltabelle zur Errechnung der Anhängelast.
Ist die errechnete Anhängelast geringer als die in den
Fahrzeugpapieren unter Ziffer 28 eingetragene Anhängelast, so muss
diese nach §27 Abs.1a über die Zulassungsstelle geändert werden.
muss ich nu mit der kupplung zum tüv? oder langts wenn ich das zeug (anbauanleitung, usw im auto liegen habe?)
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GS500 -> ZXR750R -> RSV4 ARPC
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