In der Tat ist es so, dass hier schon keine Vermögensverfügung vom Täuschenden vorgenommen wird, demnach kann auch kein Vermögensnachteil (des Staates) vorliegen.
Wenn Verbali "illegaler" schreibt, meint er, dass die Strafe jedenfalls höher ausfällt, als wenn man einfach ohne Killer fährt. Es handelt sich hierbei um ein einfaches Fahren ohne BE mit dem Zusatz, dass es zweifelsfrei
vorsätzlich geschieht. Das hat zur Folge, dass das Bußgeld doppelt so hoch ausfällt.
Die wird ohne Vorsatz regelmäßig bei 50,- (kommt natürlich darauf an

) liegen (hier also 100,- und 1 Punkt) und die Weiterfahrt kann untersagt werden, bis der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist. Die Untersagung kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wie z.B. der Sicherstellung des Zündschlüssels oder aber der Sicherstellung des Bikes z.B. durch Abschleppen. Und das kann dann richtig teuer werden. Wenn dann sollte man also wenigstens einen legalen Killer zusätzlich dabei haben, um letzterem aus dem Weg zu gehen. Dazu kommt, dass der Versicherungsschutz wegen einer Obliegenheitsverletzung entfällt (Inregressnahme: bis 5000,-)
Denkbar wären auch Sachverhalte, wo der Täuschende sich einen Vermögensvorteil verschafft, indem er z.B. mit einer KAT-Ertrappe fährt. Hier kämen § 370 AO Steuerhinterziehung und § 378 AO Fahrlässige Steuerverkürzung in Betracht, falls sich steuerlich tatsächlich was ändern würde. Allerdings käme man hier wohl wegen Geringfügigkeit so davon.