Zitat:
Zitat von Saugwurmmensch
Versicherungsbetrug.
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Weder den allgemeinen Tatvorsatz, noch die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird man ihm nachweisen können, es sei denn, er posaunt das mit den 180 Sachen an falscher Stelle aus. Selbst dann wirds wohl eher nur bedingter Vorsatz sein.
Übrigens: es gibt den Versicherungsbetrug als eigenständigen Tatbestand gar nicht mehr, es wird ganz normal unter Betrug (§263 StGB) subsumiert.
Btw: Ergibt sich denn zwischen 34 PS und 45 PS überhaupt ein Unterschied bezüglich des Versicherungsbeitrages? Wenn nicht, fehlts schon am Vermögensschaden beim Versicherer im objektiven Tatbestand.