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Alt 30.04.2004, 20:07:32   #2
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Hallo erstmal...

Da ist schon einiges zu geschrieben worden....

Also:
Wenn dein Fahrzeug ab `98(oder `99?) im Sammelverfahren nach EG-Recht zugelassen ist(steht im Brief auf der letzen Seite), dann ist kein Spritzschutz mehr für Motorräder vorgeschrieben.
Bei Fahrzeugen die nach Deutschem Recht zugelassen sind gilt weiterhin die 150mm über Radachse.
Kannst du auch im Gesetzestext der StVZO nachlesen...

Hier ein Beipieltext von einer Tüvseite:
Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muss bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderachse reichen das hintere Ende darf nicht höher als 150 mm über der Horizontalen durch die Radachse liegen.(Bei Motorrädern mit Vollverkleidung werden bereits Abweichungen toleriert)

Am Hinterrad muss die Abdeckung nach vorn wie nach hinten mindestens 150 mm über die Horizontale durch die Radachse reichen.

Die angegebenen Maße gelten bei Abgebockten und unbelastetem Fahrzeug. Es sind Mindestmaße.

Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der breite der reifen entsprechen sondern nur so breit sein um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich aus welchem Material die Abdeckung besteht. Aber: Bei Kunsthoffteilen muss ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen. Es muss lediglich darauf geachtet werden die Abdeckungen den reifen wie erforderlich abdecken.

An neueren Motorrädern (ab BJ 199 findet man oft Radbadeckungen die oberhalb von 150 mm über der Radmittelebene enden. Dies liegt daran dass der Fahrzeughersteller die einzelnen Bauvorschriften komplett nach EG-Richtlinien hat prüfen lassen bzw. eine EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug erhalten hat. Da es keine EG-Einzelrichtlinie über Radabdeckungen gibt sind diese Fahrzeuge insgesamt betrachtet ebenfalls vorschriftsmäßig.

Dies gilt aber nur für die ab dem genannten Baujahr. Die älteren Motorräder müssen weiterhin die in den vorhergehenden Absätzen genannten Anforderungen erfüllen.


Michael