Zitat:
Zitat von Luftwiderstand
Klar kommt auch auf den Unfallhergang an, aber im absoluten extremfall, wenn es um Beträge geht die in die Hundertausend bis Millionen ( meine versichert bis 100 Mio. ) geht wird er zumindest sehr genau seinen Blick auf alle Teile werfen und auch was tolles aus dem Hut zaubern was wenigstens eine Teilschuld rausholt.
Dann wird hinterher einfach nicht mehr differenziert zwischen Kennzeichenbeleuchtung und Beleuchtungseinrichtung, Betriebserlaubnis fraglich , die Vers. kommt mit 3 Anwälten und das wars .
( Meiner Erfahrung nach legen Versicherungen es nur zu gerne darauf an weil sie wissen das der "Versicherte" im zweifel nicht genügend Munition hat um mit ihnen durch die Instanzen zu latschen )
|
Na dann würde ich aber auch entsprechend dagegen klagen, dafür gibts ja Rechtsanwälte.
Ein reiner Formverstoß, wie die Kennzeichenbeleuchtung, wird da, denke ich, keine all zu großen Abzüge bringen.
Der Verstoß muss schon zu einem Schaden oder einer Schadenserhöhung geführt haben.
Wegen einer unvorschriftsmäßigen Kennzeichenbeleuchtung habe ich jedenfalls noch keinen Unfall aufgenommen.
Die Leuchte ist zwar unvorschriftsmäßig, deswegen wird sie bei der HU auch bemängelt, das dürfte es dann aber auch gewesen sein.
Aber mal ganz was anderes, normaler Weise darf der einschlägige Handel eigentlich nur geprüfte Fahrzeugteile verkaufen, ansonsten muss darauf hingewiesen werden, dass die Teile nicht vorschriftsmäßig sind. Da sollte man tatsächlich mal bei Louis nachhaken.
§ 23 StVG Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.