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Alt 28.12.2010, 07:54:58   #8
berndy
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Zitat:
Zitat von cha0s Beitrag anzeigen
guckst du ins strafgesetzbuch, da stehts drin.
Nee, da stehts nicht drin. Die einschlägige Bestimmung ergibt sich aus einem sogenannten Strafrechtsnebengesetz, dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Steht in § 21 StVG

Abs. 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.


Beim ersten Mal gibts meistens eine Geldstrafe über deren Höhe die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht entscheidet und die sich am Monatseinkommen des Beschuldigten/Angeschuldigten orientiert.

Aber ein Anruf bei der Zulassungssstelle, bei der das Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung zugelassen war, bringt Licht ins Dunkel.

Da dir ja ein entwerteter Fahrzeugbrief und damit auch ein Fahrzeugschein vorliegen sollte, müsste da ja irgendwo was von einer Leistung in kW eingetragen sein. Bei der gedrosselten GS müsste da entweder 20 oder 25 kW vermerkt sein. Meistens steht dann auch noch "Kraftrad mit Leistungsbeschränkung" irgendwo dabei.

Es wäre auch denkbar, dass die 20 kW Variante auf 25 kW "leistungsgesteigert" wurde.

Bei der "offenen" GS müsste eine Leistung von 34 kW eingetragen sein.

Auch wenn die Leistung nachträglich erhöht wurde, müsste diese Leistung auf jeden Fall im Fahrzeugschein und später auch im Brief berichtigt worden sein.

Sollte das nicht der Fall sein, wurde die Leistungssteigerung nicht von einem Gutachter abgenommen oder wurde nicht durchgeführt.

Die Wortwahl der Eintragungen im Fahrzeugschein ist manchmal auch etwas irreführend. Da wurde schon hin und wieder eine "Leistungssteigerung" von 34 auf 25 kW bescheinigt obwohl tatsächlich die Leistung reduziert wurde.

Nachtrag: Ich hab mir das, was man auf dem Bild sieht, nochmals angesehen. Darauf basierend ist meine Einschätzung, dass 25 kW eingetragen sind und einfach die Wortwahl "Leistungserh." falsch ist. Gründe: Es sind 25 kW eingetragen, es ist eine Vmax von 143 km/h angegeben und oben steht "Krad, Motorrad mit Leistungsbeschraenk."
Bei einer offenen Variante oder nachträglicher Leistungserhöhung wären alle drei Merkmale falsch und von einem Gutachter auch geändert worden.

Bei einer Wiederinbetriebnahme würde ich aber darauf bestehen, dass das Wort "Leistungserh." nicht übernommen bzw. geändert wird, es ist schlicht falsch und kann zu Irritationen führen.

Geändert von berndy (28.12.2010 um 08:05:07 Uhr) Grund: Ergänzung
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