Gewährleistung:
Hier haftet der Verkäufer für Mängel dem Käufer gegenüber. Ist E10 Unverträglichkeit (trotz Freigabe) denn tatsächlich ein Mangel, oder liegt hier das Verschulden eher beim Hersteller, der die Freigabe rausgibt?
Herstellergarantie:
Haftung des Herstellers, abhängig von den Garantiebedingungen, also Haftung wäre möglich.
Außerhalb von Gewährleistung und Garantie:
Hier wird der Schwerpunkt der Frage liegen, da insbesondere ältere Fahrzeuge zwar E5 vertragen, aber evtl. vereinzelt E10 nichtmehr. Wie liegt der Fall hier, wenn dennoch eine Freigabe erteilt wurde? Unabhängig von Beweisschwierigkeiten.
Zitat:
Zitat von Rocky
danach bekommst du ja auch bei ausschließlicher Verwendung von E5 nichts geschenkt
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Was du damit meinst, verstehe ich nicht.