@Hansafan1985 Der Vorsatz muss sich auf das Begehen der Ordnungswidrigkeit beziehen, das ist richtig.
Wenn ich in meiner Garage den DB-eater ausbaue und dann den Motor anlasse, bemerke ich aber schon, dass der lauter ist als vorher. Wenn ich dennoch damit im öffentlichen Straßenverkehr fahre, wusste ich vor Fahrtantritt bereits, dass mit dem Auspuff etwas nicht stimmt. Wenn ich das vor Fahrtantritt schon wusste ... Ich denke, das ist doch Vorsatz, oder nicht.
Wenn ich damit rechnen muss, dass mir der BD-eater während der Fahrt wegfliegt und ich daher vorsorglich einen Ersatz mitnehme, hätte ich da nicht vor Fahrtantritt die Verschraubung kontrollieren müssen. Man könnte daraus sogar einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO sonstige Pflichten des Fahrzeugführers bzw. einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr § 315 B Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB konstruieren, wenn jemand über das Teil fährt und einen Schaden hat.
Auch darin sehe ich die innere Einstellung: "Wird schon gut gehen, wenn nicht, dann ists auch egal. Billigende Inkaufnahme, bedingter Vorsatz."
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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