Nehmen wir mal den Fall, dass du (ohne Verschulden) von einem Dritten schuldhaft im Straßenverkehr abgeräumt wirst, dieser fährt etwa bei Rot über die Kreuzung.
Dann trägt die Kfz-Haftpflicht des Dritten deinen Schaden. Ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) deinerseits ist von der Gegenseite zu beweisen (BGH NJW, 84, 2216, 94, 3105). Dazu gehört, dass die veränderten Umlenkhebel adäquat kausal für den Unfall waren. Hierzu gibt es Situationen, bei denen die Umlenkhebel ursächlich für den Unfall sein können und es wird Situationen geben, bei denen es außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
Wenn man bedenkt, dass einer Heckhöherlegung ein daraus folgendes agileres, handlicheres Fahrverhalten nachgesagt wird, sollte man in der Tat bei den rechtlichen Folgen differenzieren.

In oben genanntem Fall dürfte es ziemlich unwahrscheinlich sein, dass die Umlenkhebel zum Unfall beitragen konnten.