Raku, ich habe weiter oben schon geschrieben, dass es unerheblich ist, was jemand sagt oder du glaubst verstanden zu haben.
Einzig und alleine, das was der Richter in seiner Urteilsbegründung verkündet, ist ausschlaggebend.
Du hast Einspruch eingelegt, weil du mit der Ansicht der Bußgeldstelle, die der Auffassung der unfallaufnehmanden Polizeibeamten folgt, nicht einverstanden bist.
Du hast mittlerweile zwei Parteien, die damit jeden Tag beschäftigt sind, gegen dich.
Du hast nun zwei Möglichkeiten:
1. Du beharrst auf deinem Standpunkt und ziehst vor Gericht um das von einer höheren Instanz, dem Richter, klären zu lassen und trägst gegebenenfalls die Konsequenzen oder
2. Du nimmst deinen Einspruch zurück und trägst ganz sicher die Konsequenzen.
Die ganze Diskussion hier führt zu nichts.
Der Begriff "unangepasste Geschwindigkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was bedeutet "unangepasste Geschwindigkeit"? Das ist von vorneherein nicht festgelegt und bedarf einer Auslegung. Der Anscheinsbeweis lässt dabei immer den Schluss zu, wenn etwas passiert ist, dass die Geschwindigkeit unangepasst war, wenn keine anderen Gründe zu dem Unfall geführt haben. Bei Alleinunfällen, wenn man also alleine, ohne zutun anderer, stürzt, hat man irgendetwas falsch gemacht. Unabhängig davon, was man falsch gemacht hat, sofern man nicht im Stand umgefallen ist, war man für die betreffende Situation wohl zu schnell. Ich weiß, ich habe immer das Problem, dass das der Verunfallte nicht einsehen will oder kann, jeder beruft sich darauf, dass er nicht zu schnell gewesen sei, dabei wäre eine geringere Geschwindigkeit (meistens jedenfalls) geeignet gewesen den Unfall zu vermeiden.
Alle meine Stürze waren auf unangepasste Geschwindigkeit zurückzuführen.
Mich hats immer beim Bremsen oder in einer Kurve gelegt. Wäre ich langsamer gewesen, wäre nichts passiert.
Ich führe nicht jeden Unfall auf unangepasste Geschwindigkeit zurück. Nur wenn man stürzt, weil man "einen Blick-Technik-Fehler" gemacht hat, dann war man in dieser Situation nicht aufmerksam bzw. mit dieser Situation überfordert.
An dieser Stelle verweise ich nochmals auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVO:
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen...
Ich finde, dass dieser Passus auf deinen Unfall zu 100% zutrifft.
Das ist meine Meinung, die mir niemand nehmen kann. Und auch anscheinend die Meinung der aufnehmenden Polizeibeamten und der Bußgeldstelle. Mich würde es nicht wundern, wenn das auch die Meinung des Richters wäre.
Man darf und kann durchaus anderer Meinung sein.
Und ja, dieser Passus im § 3 StVO ist ein wunderbarer Auffangtatbestand, der immer dann herangezogen wird, wenn einem nichts besseres einfällt und den der Verunfallte nur äußerst schwer entkräften kann.
Ach nochwas: Angepasste Geschwindigkeit und Fahrfehler schließen sich gegenseitig aus. Denn unangepasste Geschwindigkeit = Fahrfehler, siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
Geändert von berndy (10.06.2011 um 06:54:57 Uhr)
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