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Alt 30.06.2011, 17:29:53   #27
Knotenfrosch
Stammtisch Karlsruhe
 
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Zitat:
Zitat von verbali Beitrag anzeigen
Fangen wir damit an, das nach 6 Monaten die Beweispflicht das der Fehler beim Kauf vorlag auf den Käufer übergeht,......

Als nächstes ist ein Leuchtmittel ein Verschleissteil.
Jo und vom Prinzip her hat er trotzdem Recht. Der Inverkehrbringer muss 2 Jahre Gewähr leisten. Wer wann was beweisen muss, ist dafür erstmal unwichtig.
Was er zu Eigenverschulden schrieb ist auch richtig, sofern der Schaden durch unsachgemäße, nicht dem üblichen Zweck entsprechende Verwendung entstand.
Dass ein Leuchtmittel ein Verschleißteil ist stimmt zwar, aber im Normalfall hält eine Glühbirne länger als 30 Tage. Die kurze Brenndauer ist also durchaus unüblich und mindestens einen Versuch wert, das Birnchen umzutauschen.
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