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Alt 30.12.2011, 21:14:34   #4
suzi-rider-le
Stammtisch Sachsen
 
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Zitat:
Zitat von Tayler Beitrag anzeigen
Danke für den Link
Wie ist das mit Nebelscheinwerfern Lg
Steht doch im Link...

"Nebelscheinwerfer

(StVZO § 52, 93/92/EWG)

Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig.

Anzahl:
StVZO: einer
EG-Rili: einer oder zwei

Anbauposition:
StVZO: max. 250 mm von der Fahrzeugmitte entfernt
EG-Rili: Fahrzeugmitte, bei zwei Nebelscheinwerfern symmetrisch zur Fahrzeugmitte

Höhe:
StVZO / EG-Rili: nicht höher als der Abblendscheinwerfer

Elektrische Schaltung:
Mit Fernlicht, Abblendlicht, Begrenzungsleuchte (Standlicht), d.h. es ist kein Relais notwendig.

Einschaltkontrolle:
Nach StVZO und EG-Richtlinie zulässig."
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