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Alt 12.06.2012, 11:07:20   #54
berndy
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Zitat:
Zitat von GS_Lessor Beitrag anzeigen

Die Frage nach dem Ermessen stellt sich gar nicht!
Ermessen definiert sich nämlich wie folgt - eine Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein!
Doch gerade diese Frage stellt sich.

Der Ermessensbegriff ist nicht gleich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Es ist viel komplexer.

Das pflichtgemäße Ermessen stellt vielmehr die Möglichkeit einer Behörde oder eines Beamten dar, im Einzelfall überhaupt tätig zu werden (Entschließungsermessen) oder von mehreren zur Auswahl stehenden Mitteln eines auszuwählen (Auswahlermessen). Dies aber auch nur, wenn das Gesetz ein solches Ermessen vorsieht (Opportunitätsprinzip).

Im hier vorliegenden Fall könnte die Verwaltungsbehörde zu dem Schluss kommen (so wie es Goose und Scirocco gerne sähen): "Der ist schon gestraft genug, wir belassen es dabei und stellen das Verfahren ein" (das wäre das Entschließungsermessen, in diesem Fall nichts zu machen). Die Verwaltungsbehörde hat dazu die rechtliche Grundlage im § 47 Abs. 1 OwiG.

Oder Die Bußgeldstelle könnte dem Vorschlag von Goose folgen und (falls es dazu eine Rechtsgrundlage gäbe) Scirocco dazu verdonnern auf seine Kosten an einem Fahrsicherheitstraining für Motorräder teilzunehmen. Eine andere Option wäre das Bußgeld auf 35 € zu ermäßigen (das wäre dann das Auswahlermessen).

Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, diese Begriffe sind die Grundlage jeden verwaltungsrechtlichen Handelns und haben mit dem eigentlichen Ermessensbegriff vorrangig nichts zu tun. Sind aber für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wichtig.

Ich versuche es beispielthaft zu erklären.

Geeignet ist jede Maßnahme, die zum Erfolg führt. Am konkreten Beispiel könnte man sagen, damit Scirocco in Zukunft keinen Unfall mehr mit dem Motorrad baut, entzieht man ihm die Fahrerlaubnis. Wenn er nicht mehr fahren darf, kann er keine Unfälle mehr bauen, klingt logisch und führt zum Ziel, die Verkehrssicherheit würde dadurch zunehmen.

Erforderlich ist eine Maßnahme aber nur dann, wenn sie von den zur Verfügung stehenden und geeigneten Mitteln den geringsten Rechtseingriff darstellt. Man verhängt gegen Scirocco ein saftiges Bußgeld von 145 € was ein milderes Mittel als der Fahrerlaubnisentzug darstellt und hofft, dass er daraus etwas lernt. Damit wäre der Fahrerlaubnisentzug beim ersten solchen Fehlverhalten wohl nicht erforderlich.

Eine Maßnahme muss auch Verhältnismäßigkeit sein.
Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Ziel liegt (Übermaßverbot). Das wäre beim Entzug der Fahrerlaubnis wohl der Fall. Das Bußgeld stellt dagegen eine vom Gesetzgeber (bzw. Bundesminister für Verkehr, Bauwesen, Städtebau und Raumordnung sowie das Wohnungswesen aufgrund des StVG erlassenen) Verordnung dar. In diesem Fall hat der BMVBS bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorweggenommen. Das Bußgeld ist mithin auch verhältnismäßig steht also zum erstrebten Ziel, Scirocco zur Vernunft zu bringen, nicht in einem Missverhältnis.

Angenommen Scirocco hat aus der Aktion nichts gelernt und fährt weiterhin so forsch und baut einen Unfall nach dem anderen. Dann haben vorgenannte mildere Maßnahmen offenbar trotzdem nicht zum Ziel geführt. Dann muss man über einen Entzug der Fahrerlaubnis doch mal nachdenken. Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgenutzt sind, bleibt zum Schluss nur noch als einziges geeignetes Mittel die Ultima Ratio übrig.

Beim Legalitätsprinzip gibts aber keinen Ermessensspielraum mehr. Kraft Gesetz kann der Ermessensspielraum kanalisiert oder bis auf 0 eingeschränkt werden.
So z.B. im § 163 Abs. 1, S. 1 StPO "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." Das ist ein Muss.

Die Staatsanwaltschaft hat aber wieder einen kleinen Entschließungsermessensspielraum aus § 160 Abs. 1 StPO "Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen."

Auch die dienstliche Anordnung der Behördenleitung in bestimmten Fällen immer "so" zu Verfahren, z.B. Gurtverstöße oder das Tragen ungeeigneter Helme nach Möglichkeit immer zu ahnden, kann das Ermessen eines Beamten bis auf 0 einschränken oder eben kanalisieren.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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