Doch, doch, das ist schon lange umgesetzt.
Man hat, auch als Unschuldiger, eine Pflicht (zumindest sehen das die Versicherungen und mittlerweile auch die Gerichte so), sich selbst gegen Schaden zu schützen.
Kurzfassung:
Urteil vom OLG Brandenburg 23.07.2009, Az: 12 U 29/09
Hat ein Motorradfahrer bei einem schuldlos erlittenen Unfall erhebliche Beinverletzungen erlitten, so ist in einem gewissem Umfang ein Mitverschulden insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
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Da gibts auch eine Entscheidung des BGH zu finden in NJW (neue juristische Wochenschrift) 980. Auf diese Entscheidung bezieht sich das OLG Oldenburg. Bei der Entscheidung des BGH von 1979 ging es aber um einen 1974 geschehenen Unfall eines Mopedfahrers, der damals keinen Helm trug. Az.: BGH (VI ZR 144/77)
Das sind jedoch Einzelfallentscheidungen in Zivilprozessen. Ein anderes Gericht kann zu einer anderen Entscheidung kommen. Die Gerichte sind in ihren Entscheidungen unabhängig, orientieren sich jedoch an der geltenden Rechtsprechung des BGH, die sich aber auch hin und wieder ändert.
Da aber keine Mindestanforderung an eine Schutzkleidung vorgegeben ist und noch nicht einmal per Gesetz oder Verordnung präzisiert wurde, was man unter einer Schutzkleidung zu verstehen hat, halte ich diese Entscheidung für sehr versicherungsfreundlich.
Um es einmal auf die Spitze zu treiben:
Eine Regenkombi ist meiner Meinung nach eine Motorradschutzkleidung. Die schützt zwar nur vor Nässe aber es ist eine Schutzkleidung für Motorradfahrer.
Vll. versteht man das Problem am derzeitigen Stand.
Ich habe so meine Vermutung, dass die Versicherung sowieso nichts unter einer Hi-End-Rennkombi als ausreichende Schutzkleidung anerkannt hätte.
Wenn Versicherungen sich dadurch schadlos halten können, dass sie bemängeln, dass man selber nicht ausreichend vorgesorgt hat, dann muss auch festgelegt sein, wie eine solche Vorsorge auszusehen hat. Sonst kann man anziehen was man will, man hat dann (in der Argumentation der Versicherung) nie ausreichend vorgesorgt, wenn was passiert. Trägt man eine Textilkombi, heißt es mit Lederkombi wären die Verletzungen geringer ausgefallen. Trägt man Leder, heißt es mit Kevlareinlage wären die Verletzungen geringer. Hat man das dann an, heißt es mit Carbonprotektoren wäre das nicht so schlimm ausgegangen usw.
Bei den Helmen hat man die Mindestanforderungen formuliert, die ECE 22-05. Hat man so ein Ding getragen, müssen das die Versicherungen akzeptieren.
Übrigens gibts auch Stimmen, die bei Kleinkraftrad- und Rollerfahrern im innerörtlichen Verkehr Zweifel an der Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung haben. Vll. wird das dann ja auch mal für Motorradfahrer entschieden, die in der Stadt ähnlich langsam unterwegs sind.
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/170731