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Alt 17.08.2012, 13:16:26   #23
berndy
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Nö, das Bremslicht mit Sicherheit nicht. Auch das Einschalten des normalen Lichtes kann nie Nötigung sein. Auch wer mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vor einem anderen herfährt, der schneller fahren will, kann den nie nötigen. Nur Ausbremsen darf man den Drängler nicht.

Die Nebelschlussleuchte ist nur bei Sichtbeeinträchtigungen und Sichtweiten unter 50 m zulässig. Also das eher nicht machen.

Eine Nötigung stellt eine Handlung dar, die einen anderen zu einem Dulden, Handeln oder Unterlassen zwingen soll, das ganze muss dazu noch verwerflich sein. Verwerflich meint, dass der ausgeübte Druck zum erstrebten Ziel nicht mehr im sozial üblichen Rahmen steht. Wenn ich einem säumigen Strom-Schuldner den Strom abdrehe, ist das ok, wenn ich ihm ein Schlägerkommando schicke oder ihn mit einer Pistole bedrohe, dann ist das verwerflich. Um das eigene Leben zu retten, ist aber fast alles erlaubt.

Ich darf einen anderen auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, ich darf ihn aber nicht maßregeln (ausbremsen) oder beleidigen (Vogel zeigen, Scheibenwischer ...)

Zu dichtes Auffahren über eine längere Strecke oder Zeit kann Nötigung sein. Auch das mehrmalige Aufblenden um den Vordermann zur Seite zu drängen, kann Nötigung sein. Einmaliges Betätigen der Hupe/Lichthupe, kurzes dichtes Auffahren noch nicht. Auch nicht, wenn man den erforderlichen Abstand nur unwesentlich unterschreitet. Es bedarf schon einer gewissen Qualität und Penetranz.

Grundsätzlich gilt auch "Recht braucht Unrecht nicht zu weichen."

Der, der die Ursache durch sein Fehlverhalten setzt, kann nicht verlangen, dass der andere, der sich ordnungsgemäß verhält, Platz macht. Trotzdem ist es manchmal klüger einfach nachzugeben und Platz zu machen.

Wer sich überlegt, ob er den Drängler fotografieren darf. Kein Problem, man darf auch als Privatmann Beweisbilder machen. Das berechtigte Interresse an dem Beweisbild überwiegt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in diesem Fall. Allerdings muss man damit rechnen, dass der andere dadurch noch provoziert wird.

Jemanden zu fotografieren beeinträchtigt zwar sein Recht am eigenen Bild (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG), das ist aber alleine noch nicht unter Strafe gestellt. Im Allgemeinen verstößt nur das unbefugte Verbreiten des Bildes gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz.

Allerdings, wenn jemand gegen seinen Willen fotografiert wurde, kann der natürlich verlangen, dass man das Bild vernichtet. Das ist auch einklagbar. Kommt aber immer auf den Einzelfall an und das Gericht befindet dann darüber, wessen Interessen überwiegen.

http://anwalt-im-netz.de/urheberrech...enen-bild.html
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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