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Alt 02.05.2013, 12:19:32   #12
Rocky
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meine Freundin ist Geschäftsführerin bei einem "Vermieterverein" und was du da gerade erlebst , damit hat sie tagtäglich zu tun

eine fristlose Kündigung kannst du nur aussprechen wenn die Mieterin mit mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand ist

eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen

wenn Ihr Mietvertrag nicht eindeutig befristet ist , ist er möglicherweise unbefristet und damit wärst du an die gesetzlichen Vorgaben der ordentlichen Kündigung gebunden


Zitat:

Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist , ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

wenn sich deine Mieterin weigert fristgerecht auszuziehen , muss du eine Räumungsklage anstrengen

Mietrückstände einzuklagen bringt meist nichts ein außer Ärger , weil bei säumigen Mietern oft nichts zu holen ist
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