Zitat:
Zitat von Vango
" Vorgeschrieben ist eine Beleuchtung des hinteren Kennzeichens für Krafträder, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Hier ist sie erlaubt, aber nicht erforderlich. Die Kennzeichenbeleuchtung darf "kein Licht unmittelbar
nach hinten austreten lassen". Sie ist so anzubringen bzw. abzudecken, daß sie nur das Kennzeichen anstrahlt und nicht den rückwärtigen Verkehr."..
Also nicht unbedingt notwendig.. 
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Richtig lesen

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor müssen keine haben, aber dürfen.