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Alt 14.07.2014, 20:30:12   #6
berndy
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Also, soweit ich weiß, ist nur das freihändig Fahren mit Verwarnungsgeld bewehrt. § 23 Abs. 3 Satz 2 StVO. Ich habe da noch etwas mit 5 € im Kopf. Müsste jetzt aber im neuen Bkat nachsehen.

Bei Krafträdern ohne Fahrtrichtungsanzeiger, die es durchaus unter den Oldtimern noch gibt (EZ vor 01.01.1962), muss man zur Ankündigung des Abbiegens Handzeichen geben und damit logischer Weise kurzfristig mit einer Hand fahren. Ebenso natürlich bei Fahrrädern. Wenn die Blinker ausfallen würden, sollte man sich auch mit Handzeichen weiterhelfen.

Daher verbietet sich eigentlich schon ein Verbot des einhändigen Fahrens. Man kann nicht etwas verlangen und gleichzeitig verbieten.

Dass einhändiges Fahren nicht so sicher sein kann wie beidhändiges Fahren ist ja klar.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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