Zitat:
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Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten.
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ist ein relativ überflüssiger Vermerk , da auch bei Maschinen bei denen dieser fehlt stets die Betriebserlaubnis zu beachten ist , und zwar nicht nur bei der Reifenwahl sondern bei jeglichem notwendigen Ersatz von Verschleißteilen
das sind übrigens die entsprechenden Zeilen der allgemeinen Betriebserlaubnis F114 für die GM51B ( am 8.12.1988 vom TüV Hessen auf Antrag von Suzuki Heppenheim für diese Baureihe erteilt ) welche sich auf das Reifenfabrikat beziehen
http://forum.gs-500.de/attachment.ph...2&d=1366658924
ihr müßt also zwingend Luftbereifung in den vorgeschriebenen Dimensionen verwenden
und dabei beachten , dass vorn und hinten unbedingt unterschiedliche Reifengrößen und Tragfähigkeitsindexe verlangt werden
vorn und hinten dürfen also niemals identische Reifen montiert sein
alles andere bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen