Der Blechbügel, an den der Soziushaltegriff geschraubt ist, ist bei mir vor ein paar Jahren auch eingerissen. Ich hab meine GS am Haltbügel immer angehoben um sie in der Garage ganz an die Wand zu stellen. Das Ding ist nur dafür gemacht, den Haltebügel zu halten und von der Belastungsgrenze her, schwächer als der Bügel und die Schrauben. Eigentlich lächerlich.
Ich habs in einer Karosseriewerkstatt für ein paar Euro einfach anschweißen lassen.
Der TÜV hat bisher nicht danach geguckt. Der Haltegriff ist ja fest. Ich denke auch nicht, dass ein Schweißen dort Probleme macht.
@Dirk-Boerge Wenn ein Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes einen Schaden verursacht, haftet nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG im Rahmen der Amtshaftung der Dienstherr.
Der Dienstherr prüft aber sehr genau, was er bezahlen muss und was nicht. Machen die Versicherungen ja auch.
Der Dienstherr kann seine Beamten in Regress nehmen.
@10W40 Es bleibt dir unbenommen eine Strafanzeige zu erstatten. Nur das Handeln der Polizeibeamten ist nicht tatbestandsmäßig. Ein Vergehen gem. § 303 StGB Sachbeschädigung setzt voraus, dass man mit seiner Tat die Sache eines anderen beschädigen wollte oder dies zumindest billigend in Kauf nahm. Man muss also den Schaden mit Wissen und Wollen verursacht haben. Ich denke nicht, dass das die Absicht der Polizeibeamten war. Wenn man einfach nur fahrlässig handelt, kann man kein Vergehen nach § 303 StGB begehen. Ebenso ist es natürlich auch, wenn man im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse fremde Sachen beschädigen muss. Z.B. bei Gefahrenlagen einen gefährlichen Hund erschießen, Türen aufbrechen usw. Dann handelt man zwar objektiv tatbestandsmäßig aber nicht schuldhaft weil man einen Rechtfertigungsgrund hat. Im § 303 Abs. 1 StGB steht drin: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Trotzdem ist man natürlich schadenersatzpflichtig.
Im deutschen Rechtssystem wird zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterschieden. Das Zivilrecht regelt u.a. auch den Schadensersatz (§ 823 BGB) unabhängig von einer Strafe.
Das Strafrecht ist für die Bestrafung der Täter da, bringt dir aber nichts für einen Schadensersatz. Selbst wenn ein Täter verurteilt wird, musst du noch deinen Schaden bei ihm einfordern. Der Staat, respektive die Staatsanwaltschaft, macht das nicht für dich.
In dem konkret vorliegenden Fall müsstest du aber bei der Geltentmachung des Schadens ehrlicher Weise angeben, dass das schon vorgeschädigt war. Dann kannst du dir an drei Fingern abzählen, was dir der Dienstherr der Beamten zahlt.
Außerdem denkt jeder, ich hab es ja auch gedacht, der Haltgriff sei so stabil, dass man daran das Motorrad anheben kann. Der Haltegriff hält ja auch, nur das dünne Blech, an den er angeschraubt ist, hält nicht.
__________________

Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
|