§ 15
Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StVO/15.html
Hier wird aber immer von mehrspurigen Fahrzeugen gesprochen. Betrifft also dann keine Motorräder. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass es für Motorräder keine Vorschrift geben soll. Habe aber, auf die Schnelle, nix gefunden.