Also, eine Kette und Vorhängeschloss oder ein spezieles Motorradschloss wird von unserem TÜV nicht als Sicherung akzeptiert, es sei denn, das Motorrad hat bauartbedingt kein eigenes Schloss.
Ein Zündschloss ist explizid nicht vorgeschrieben.
§ 38a Abs. 2 StVZO
Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Maßgebend ist die Richtlinie 93/33/EWG
http://zimks2059.uni-trier.de/user/v...id=508&lang=de
Ab Punkt 3:
...
3.2.3. der Schlüssel nur dann abgezogen werden kann, wenn sich der Bolzen in der Verriegelungsstellung oder der Entriegelungsstellung befindet. Jede Zwischenstellung des Schlüssels, bei der die Gefahr besteht, daß der Bolzen auch bei steckendem Schlüssel der Sicherungseinrichtung später einrastet, muß ausgeschlossen sein.
...
Zudem muss die Sicherungseinrichtung Teil der Grundausstattung des Fahrzeugs sein und das Schloss muss fest in die Sicherungseinrichtung eingebaut sein.
Wenn das Abschließen des Lenkkopfschlosses noch einwandfrei so funktioniert wie in 3.2.3. beschrieben, dürfte der Prüfer nichts einzuwenden haben.
Die keyless-go-Systeme der neueren Autos benötigen ja auch keinen Schlüssel mehr im Zündschloss.