Naja, so eindeutig würde ich das nicht sehen.
Und da scheine ich auch nicht alleine zu sein, sonst gäbe es das Urteil vom Landgericht Tübingen ja nicht.
Wenn einem vorgeworfen werden kann, dass man sein Motorrad nicht ausreichend sicher abgestellt hat, z.b. mit dem Seitenständer auf abschüssiger Fläche oder auf nicht tragfähigem Untergrund .... und das vorwerfbar ist, denke ich, wird man dann schon zahlen müssen.
Z.B. auch, wenn man seinen Pkw parkt und nicht gegen Wegrollen sichert, so dass der dann aus der Parklücke rollt und einen Schaden verursacht.
Aber, wie dem auch sei, ich würde so einen Fall meiner Versicherung melden. Die wissen i.d.R., ob sie zahlen müssen oder nicht.
https://www.motor-talk.de/news/der-k...-t5389329.html
http://www.123recht.net/Auto-rollt-s...__f497303.html
http://www.verkehrslexikon.de/Module...pptes_Krad.php
Interessant ist dieses Urteil:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.04.1990 - 2 S 1708/90) hat entschieden:
Stürzt ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes - also noch im Betrieb befindliches - Motorrad um, weil der Ständer in den von der Sonneneinwirkung aufgeweichten Asphalt einsinkt, und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so haftet der Motorradhalter für die Fahrzeugschäden aus Betriebsgefahr.
Oftmals wird außer Acht gelassen, dass Parken ein Verkehrsvorgang ist und ein betriebsbereites Fahrzeug voraussetzt. Ich denke, das ist mit dem Passus - also noch im Betrieb befindliches - gemeint.
OLG Hamm, 13.02.1962 - Ss 367/61
Redaktioneller Leitsatz:
1. Eine sich verkehrserheblich verhaltende Person stellt einen Verkehrsteilnehmer dar. Ein verkehrserhebliches Verhalten liegt vor, wenn man körperlich und unmittelbar (durch Handeln oder durch pflichtwidriges Unterlassen) auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt.
2. Derjenige, der sein Fahrzeug auf dem Gehweg einer öffentlichen Straße abstellt, bleibt Verkehrsteilnehmer. Teilnahme am öffentlichen Verkehr ist auch das Parken.
Das würde
m.M.n. bedeuten, dass, zumindest auf öffentlichen Parkplätzen, doch die Betriebsgefahr zieht.