Der Tacho muss mindestens die eingetragene Höchstgeschwindigkeit abdecken.
Das steht schon in der Richtlinie 75/443/EWG
Anhang II, Geschwindigkeitsmessgeräte 4.1, 2. Satz:
4 . VORSCHRIFTEN
4.1 . Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden , und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .
Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält .
Wer das überprüft? Nun, ganz einfach, der Prüfer bei der HU, wenn er darauf achtet, dass am Tacho nur 160 km/h ablesbar ist, aber das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h aufweist. Dann gibts keine Plakette und ...
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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