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Zitat von Kay73
StVZO §49, Absatz 4, (2a)
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OK. Wenn du es den Leuten schon einfacher machen willst und alte Threads revitalisierst, dann hättest du auch gleich den entsprechenden Text posten können
Zitat:
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG oder
mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
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Also sind sämtliche Zubehörkrümmer, die nicht zwingend zu einer Komplettanlage gehören (und keine entsprechende Kennzeichnung/Papiere haben) eigentlich unzulässig?!
na sowas...