Der Link ist sehr hilfreich, bestätigt er doch genau mein Geschreibsel von oben.
Ich hoffe, ich verstoße jetzt nicht gegen irgendwelche Urheberrechte bei dem folgenden Zitat:
"Ein im EU-Vertrag vorgesehener Rechtsakt wird als „EU-Richtlinie“ bezeichnet. Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und sind in sämtlichen Teilen verbindlich.
Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, diese in individuelle einzelstaatliche Rechte umzusetzen – und zwar innerhalb einer bestimmten Frist. Wie diese Umsetzung aber innerhalb der einzelnen Staaten erfolgt bleibt diesen selbst überlassen." (Quelle:
https://www.juraforum.de/lexikon/eu-richtlinie)
Vgl.
Wirkungen der EU-Richtlinien
darin steht ganz eindeutig, dass die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden muss und erst dann für den EU-Bürger verbindlich wird und einen Anspruch begründet.
Die EU-Richtlinie ist nur hinsichtlich ihres Inhalts, bzw. des Ziels und der Frist für jeden EU-Staat verbindlich. Wie das Ziel erreicht wird, bleibt dem einzelnen Staat überlassen.
Ich stehe dem Ganzen entspannt gegenüber und lasse mich überraschen.