Ja und, das ist der Vergleich von Äpfeln und Birnen.
Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle wird nach § 142 Strafgesetzbuch bestraft, wenn man sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Um sich unerlaubt zu entfernen muss man zuerst einmal wissen, dass man an einem Unfall beteiligt war.
Kann man einen berechtigten Zweifel erregen, dass man den Unfall bemerkt hat, bleibt einem Gericht nicht viel anderes übrig, als das Verfahren einzustellen. Gerne wird dabei überlaute Musik angeführt. Mit einem eventuellen Verwarngeld von 10 € kann man locker leben. I.d.R. ist jedoch die Verfolgungsverjährung wegen der Verwarnung schon eingetreten.
§ 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat mit § 142 Strafgesetzbuch nichts zu tun. Das sind zwei absolut unterschiedliche Tatbestände.
Wenn das Gericht jetzt dem Menschen die 10 € wegen des Verstosses gegen § 23 Abs. 1 StVO abgenommen hätte, würde das dir auch nichts bringen.
Da ich die weiteren Hintergründe des Zivilprozesses nicht kenne, kann ich dazu nichts genaues sagen. Es scheint aber so, als sei die Klage falsch aufgebaut gewesen. Vermutlich richtete sich die Klage in erster Linie auf die Bestrafung des Verursachers und nicht auf einen Schadensersatz. Das ist immer falsch, wenn man seinen Schaden ersetzt bekommen will.
Ein Schadensersatzanspruch setzt nicht die Verurteilung des Verursachers voraus. Der Schaden muss nur widerrechtlich, entweder vorsätzlich oder fahrlässig (bei einem Unfall kommt immer Fahrlässigkeit in Betracht) verursacht worden sein. § 823 BGB. Die Schadensregulierung ist vom Strafverfahren völlig unabhängig.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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