Das Verfahren richtet sich auf den Schadenersatz.
Es gab die schriftliche Einlassungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, die laute Musik habe die Kenntnisnahme des Unfalls verhindert und dies wurde durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfalldynamik bestätigt. Es ging, mir, hier also um § 23 Abs 1 StVO. Laut dem damaligen Rechtsanwalt wäre aber die Würdigung des § 23 Abs 1 StVO, durch das Gericht, notwendig gewesen um Schadenersatz zu erlangen. Es gab ja leider keine Augenzeugen. Der Unfallgegner bestritt die Verursachung eines Unfalls, er habe ja nix gehört, wegen der Musik und dem Headbanging.
Richtig ist, vor Gericht erhält man kein Recht, man bekommt lediglich ein Urteil. Sicherlich sind Recht haben und Recht bekommen auch zweierlei Dinge.
Richtig ist auch, wenn ich mehr Fachwissen haben muss wie ein mich vertretender Anwalt, müsste ich wohl Jura studieren. Der Anwalt war wohl sicherlich nicht toll, obwohl es ein Verkehrsrechtler, mit langjähriger Erfahrung, war und Vertragsanwalt einer Versicherung.
Es ist auch ein Unterschied zwischen dem was sich der Gesetzgeber vorstellt und was die Praxis macht …
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 Eigentlich wollt ich hier nix mehr schreiben ...
Bj 90 - Teileträger - Stahlflex, Sturzbügel ; Bj 92 - Stahlflex + FIVE STARS VVK ; Bj 94 - Stahlflex, FIVE STARS VVK, Givi Träger + Koffer
Geändert von ups25 (25.07.2019 um 20:30:14 Uhr)
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