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Alt 20.01.2023, 12:00:00   #5
berndy
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@gsmattis Dokumente sind immer im Original, sofern vorgeschrieben, vorzulegen oder mitzuführen. Nur am Original kann man die Echtheit überprüfen. Du kannst ja auch nicht mit einem kopierten Geldschein bezahlen.
Außerdem kann das Original eingezogen, ungültig gemacht usw. sein, was auf der Kopie nicht ersichtlich ist.
Bspl: Die Zulassungsbescheinigung wird bei einer Stilllegung entwertet. Auf einer zuvor gemachten Kopie kann man das aber nicht erkennen. Daher, nur das Original zählt.


Bei ABEs sehe ich das nicht ganz so eng. Es sind ja auch nur Kopien die der Endverbraucher erhält. Außerdem kann man anhand der Nummern ja überprüfen ob die Teile für das betreffende Fahrzeug vorgesehen sind. (Und es gibt eigentlich auch keine Mitführpflicht.) Doch gibt es. Siehe weiter unten #7

Das ist aber nur meine unbedeutende, persönliche Meinung!

Edit:
Da du ja Paragraphen wolltest: Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der vorgeschriebenen Dokumente enthalten immer auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht § 11 Abs.6 FZV und § 4 Abs. 2 FEV
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.

Geändert von berndy (20.01.2023 um 15:45:58 Uhr)
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