Habe gerade mal im Polizei-Fachhandbuch nachgeschaut und kann dies ebenfalls bestätigen.
StVO - Erläuterungen zum §21a:
"Ausnahme, Ausnahme, Ausnahme von der Ausnahme bla, bla, bla..., dürfen nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführte Kraftrad-Schutzhelme (nicht dagegen Arbeitshelme, Feuerwehrhelme o.Ä.) bis auf weiteres verwendet werden."
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