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Alt 05.04.2005, 18:53:32   #15
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Habe gerade mal im Polizei-Fachhandbuch nachgeschaut und kann dies ebenfalls bestätigen.

StVO - Erläuterungen zum §21a:

"Ausnahme, Ausnahme, Ausnahme von der Ausnahme bla, bla, bla..., dürfen nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführte Kraftrad-Schutzhelme (nicht dagegen Arbeitshelme, Feuerwehrhelme o.Ä.) bis auf weiteres verwendet werden."
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