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Alt 30.08.2004, 15:12:39   #1
King Madness
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Standard FAQ: Aktuelle Urteile

Bitte hier nur Urteile und Kommentare einfügen und keine Diskussionenn anfangen, sonst wird der Tread zu schnell unübersichtlich
Danke


Zitat:
Zitat von Cherry
von http://www.xj-ig.de/recht.htm

---------------------------------8<--------------------------------------------
Versicherungen
Allgemeine Information zu Versicherungen/Schadensabwicklung:
Bei einem nicht verschuldetem Unfall, bei dem die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden bezahlen muß, tritt immer wieder folgende Situation ein: Die Zahlungspflichtige Versicherung überweist nicht die Summe laut Gutachten, unter dem Hinweiß das sie die volle Summe erst dann bezahlt wenn die Werkstattrechnung vorgelegt wird.
Dies ist nicht zulässig. Schreibt der Versicherung (Einschreiben) das Ihr innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Überweisung des Restbetrages erwartet, inclusive MwSt. da Ihr nicht Vorsteuerabzugfähig seid.

Endlich gibt´s nach einem unverschuldeten Unfall auch mehr Tagegeld für Motorräder. In der neuen Nutzungsausfall-Tabelle von EurotaxSchwacke wurden die Beträge bei allen Fahrzeugklassen deutlich angehoben, zum Teil sogar verdreifacht. Nutzungsausfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Dauer der notwendigen Reparatur oder - wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abgerechnet wird - für die geschätzte Reparaturzeit, wenn durch Fotos oder Vorführung des Motorrads nachgewiesen wird, daß die Maschine tatsächlich auch gerichtet wurde. Nach einem Totalschaden gibt´s Tagegeld für die Dauer der Wiederbeschaffung (in der Regel 14 Tage). Allerdings: Nicht jeder Biker hat nach einem unverschuldeten Unfall Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Tagegeld bekommt nur, wer das Zweirad an Stelle eines anderen Fahrzeugs zum Beispiel für den Weg zur Arbeit benutzt und kein Zweitfahrzeug besitzt, auf das er nach dem Unfall ausweichen kann. Biker, die ihre Maschine nur zum Sport oder Freizeitspaß aus der Garage holen, bekommen wenigstens für das Wochenende oder für eine fest geplante Motorradreise Nutzungsausfall.
Tagegeld in DM-----Gruppe-----Fahrzeuge
50----------------------E------------Motorräder bis 20 kW
60----------------------F------------Motorräder bis 37 kW
90----------------------G-----------Motorräder bis 57 kW
110--------------------H------------Motorräder bis 72 kW
130--------------------I-------------Motorräder über 72 kW oder über 1200cm3

Hierzu ein Urteil des OLG Saarbrücken, Az: 3 U 190/88 Für die Anerkennung der Nutzungsausfallentschädigung wegen Totalbeschädigung seines Motorrades muß der Fahrzeughalter näher darlegen, inwiefern er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrades tatsächlich angewiesen ist.

Versicherung muß Gutachterkosten ersetzen: Bei Reparaturkosten über 1000,--DM ist nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen, deshalb ist es für den Geschädigten von Interesse, ob eine Wertminderung vorliegt. Bei 1348,--DM Reparaturkosten sind daher die Sachverständigenkosten zu ersetzen. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor (AG Chemnitz, DAR98, 202)

NEU für ALT Die Schutzkleidung trägt der Motorradfahrer zur Sicherheit. Der Schädiger muß die beschädigten Kleidungsstücke deshalb ohne Abzug neu für alt ersetzen. Eine Vermögensvermehrung des Geschädigten tritt bei einer Neuanschaffung nicht ein. (AG Lahnstein, 2C 44/9 (AG Bad Schwartau, 3 C 321/99)
(OLG Hamm, 9U 218/95)

Motorradunfall: Hat ein Motorradfahrer ohne Schutzkleidung einen unverschuldeten Unfall, so darf die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das Schmerzensgeld mindern, wenn sie nachweisen kann, daß die Verletzungen mit Schutzkleidung weniger schmerzhaft ausgefallen wären - obwohl das Tragen solcher Kleidung nicht vorgeschrieben ist. (Amtsgericht Hannover, 544 C 15726/95)
--------------------------------->8--------------------------------------------

Tagegeldsätze sind offensichtlich nicht ganz auf dem aktuellen Stand, ich schau mal, ob ich noch was neueres finde

Achja, und hier stehts jetzt nicht dabei, aber als Geschädigter hast du Anspruch auf einen Anwalt, den die gegnerische Versicherung bezahlt.
Alles das aber nur, daß der andere die volle Schuld kriegt. Bei Teilschuld wirds dann wohl entsprechend geteilt vermute ich mal, aber das sollte ja bei dir eh nicht zur Debatte stehen.

Cherry
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Ralf Georg
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Alt 30.08.2004, 15:55:04   #2
CCAA
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Zitat:
Wird die Sicht eines Motorradfahrers durch Regentropfen auf dem Visier seines Schutzhelms stark eingeschränkt, darf er nach einem Urteil des OLG Hamm innerorts nicht schneller als 35 km/h fahren.

In dem verhandelten Fall war ein Motorradfahrer nachts bei starkem Regen durch eine geschlossene Ortschaft gefahren. Die Sicht des Mannes wurde durch Regentropfen auf dem Schutzhelm-Visier erheblich behindert. Deshalb bemerkte er einen Fußgänger, der vor ihm die Straße überquerte, erst, als er nur noch 15 Meter von ihm entfernt war. Der Motorradfahrer, der 50 km/h schnell fuhr, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Er erfasste den Passanten, und dieser wurde erheblich verletzt.

Vor dem OLG Hamm stritt der Fußgänger später mit dem Zweiradfahrer um Schadenersatz und Schmerzensgeld, und die Richter gaben ihm Recht. Der Motorradfahrer habe den Unfall verschuldet, da er mit einer seinen Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei, so das Urteil. Gerade bei Dunkelheit und Regen würden die Konturen stark verwischt, wenn man die Straße durch ein Schutzhelmvisier betrachte. Deshalb hätte der Motorradfahrer keinesfalls 50 km/h schnell sein dürfen. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse jeder so fahren, dass er auf Sichtweite anhalten könne, und niemand dürfe blindlings ins Ungewisse hineinfahren. Der Biker hätte deshalb entweder seine Geschwindigkeit auf 35 km/h reduzieren oder das Helm-Visier teilweise hochklappen müssen, um besser sehen zu können, so die Richter.

Allerdings treffe den Verletzten eine Mitschuld an dem Unfall. Er habe beim Überqueren der Straße nicht genügend auf den Verkehr geachtet. Deshalb habe er ein Drittel seines Schadens selbst zu tragen, entschieden die Richter.

OLG Hamm (Urt. v. 31.5.2001; 6 U 28/01)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: http://www.advokat-online.de
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Alt 30.08.2004, 16:39:52   #3
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Zitat:
Probefahrt

Gutgläubigkeit kam einen Motorradbesitzer teuer zu stehen: Er überließ dem vermeintlichen Kaufinteressenten die Schlüssel für eine Probefahrt. Doch der Mann verschwand mitsamt Maschine auf Nimmerwiedersehen. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin die Regulierung ab. Das Landgericht Bonn bestätigte (Aktenzeichen 9 O 203/85): Der Verkäufer sei nicht bestohlen, sondern betrogen worden, und dafür komme die Kaskoversicherung nicht auf. Zudem hätte er Vorsichtsmaßnahmen treffen können.

Zitat:
Sozius verletzt


Wer haftet, wenn sich der Sozius verletzt, weil der Motorradfahrer etwa ruckartig Gas gibt, so daß der Passagier den Halt verliert und auf die Straße stürzt? Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az 12 U 137/95), das der Bundesgerichtshof bestätigte, wurde ein Motorradfahrer verurteilt, Schadensersatz in halber Höhe zu leisten. In diesem Fall hatte der Biker aus Schrittempo plötzlich auf 50 km/h beschleunigt, so daß der Beifahrer den Halt verlor und vom Motorrad fiel. Der Fahrer handelte nach Gerichtsurteil pflichtwidrig, weit er den Sozius nicht vor der plötzlichen Beschleunigung gewarnt habe. Außerdem hätte er bemerken müssen, daß sich der Mitfahrer nicht sicher an ihm festhielt, wozu er ihn ausdrücklich hätte auffordern müssen.
[/b]
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Alt 30.08.2004, 17:07:25   #4
CCAA
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Zitat:
Motorradteile gehören zum Hausrat!

Bei einem Einbruch im Keller wurden einem Schrauber Motorradteile im Wert von zirka 5.000 € / 10.000 DM teils gestohlen oder teils böswillig beschädigt. Seine Hausrat-versicherung wollte den Schaden nicht ersetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Der Risikoausschluß für Kraftfahrzeuge aller Art erstreckt sich bei einer Hausratversicherung nicht auf Motorradteile, die der Versicherungsnehmer den Winter über zur Reinigung und Wartung ausgebaut hatte. Der BGH betonte, dass Versicherungsklauseln so auszulegen seien, wie sie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer verstehe. Und im täglichen Sprachgebrauch werden ausgebaute Einzelteile nicht als Kfz bezeichnet. Anders sähe es aus, wenn während eines Reparaturvorgangs Teile gestohlen würden, die in der Nähe des Fahrzeugs zum Beispiel in einer Werkstatt oder Garage liegen.
(BGH, Az. DAR 96, 317)
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Alt 30.08.2004, 17:36:11   #5
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Zitat:
Fehlendes Licht kann teuer werden ! Verlust des Versicherungsschutzes !

Die komplette Beleuchtungsanlage des Motorrads sollte vor Fahrantritt jedesmal auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden; schon zur eigenenSicherheit und zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Fährt ein Motoradfahrer ohne Licht und es passiert ein Unfall, riskiert er seine Gesundheit und sein Geld. Auf ein entsprechendes Urtei ldes Oberlandesgerichts Hamm hat jetzt die ARAG Versichung aufmerksamgemacht. In dem entsprechenden Fall war nicht nur das Motorrad zerstört - der Fahrer musste auf Grund seines Versäumnisses auch auf jegliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verzichten (OLG Hamm, 27 U 141/97, DAR 1999, 261).
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Alt 04.09.2004, 07:52:39   #6
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Zitat:
Wer zahlt, wenn das Motorrad kippt

Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, haftet der Bike-Besitzer nicht in jedem Fall. Ein Geschädigter ohne Vollkaskoversicherung muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim vom 2.7.1999 (AZ: 3 C 536/99 (33) ). Der ADAC hat in seiner Rechtszeitschrift Deutsches Autorecht (DAR 1999, S.45 den zu Grunde liegenden Fall veröffentlicht, in dem ein umkippendes Motorrad ein anderes Fahrzeug beschädigte. Der Fahrzeugbesitzer verklagte daraufhin den Motorradfahrer auf Schadensersatz. Weil jedoch das Motorrad wie vorgeschrieben auf seinem Ständer abgestellt war, sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und lehnte die Ansprüche des Klägers ab. Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug.
Quelle: ADAC

Zitat:
Kleintieren auf der Fahrbahn ausweichen

Zweiradfahrer dürfen Kleintieren auf der Fahrbahn ausweichen.
Ein Motorradfahrer war in einer Kurve einem Marder ausgewichen. Seine Versicherung wollte allerdings für die entstandenen Schäden nicht zahlen. Das Gericht entschied, dass die Versicherung zahlen müsse. Zweiradfahrer dürfen Kleintieren ausweichen oder für sie bremsen. Wenn das Motorrad ein Kleintier erfasst, besteht die Gefahr, dass das Motorrad seitlich wegrutscht. ( OLG Hamm,2001-05-31,6 U 28/01Quelle: Anwalt-Suchservice )


Weicht ein Zweiradfahrer einem Fuchs aus und verunglückt, muss die Teilkaskoversicherung zahlen (OLG Hamm, Az 6 U 209/00 )

Zitat:
Ölspuren

Die Polizei ist verpflichtet, eine Ölspur in einer gefährlichen Kurve mit Granulat abzustreuen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor der gefährlichen Stelle zu warnen. Ein Biker ist trotz allem auf zwei Drittel seines Schadens sitzengeblieben, nachdem er im Dunkeln an der ungesicherten Stelle ausgerutscht war. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm meinten, daß der Zweiradfahrer mit seiner Geschwindigkeit von 25-30 km/h die Gefahr rechtzeitig im Scheinwerferlicht hätte sehen und entsprechend reagieren müssen. (OLG Hamm, Aktenzeichen NZV 93,192)

Zitat:
Kinder als Unfallbeteiligte

Wenn kleine Kinder in einen Unfall verwickelt sind, haftet in den meisten Fällen der erwachsene Unfallbeteiligte. Dies zeigen Urteile der Oberlandesgerichte des Saarlandes (Az. 4 U 730/99) sowie Frankfurt/Main (19 U 168/99). In dem Saarbrücker Fall war ein neunjähriger Junge mit seinem Fahrrad - ohne anzuhalten und abzusteigen - vom Gehsteig über den Fußgängerüberweg gefahren. Ein herannahender Motorradfahrer stürzte beim Bremsen und verletzte sich erheblich. Die Richter hielten dem Neunjährigen zwar sein Fehlverhalten vor. Den weitaus überwiegenden Haftungsanteil (70 Prozent) musste jedoch der Motorradfahrer tragen. Er hätte den Jungen sehen und dessen "unberechenbares" Verhalten einkalkulieren müssen, hieß es.

Zitat:
Kurven

Schneidet ein PKW-Fahrer eine Linkskurve, dann haftet er zu 75% für den Schaden, welcher ein entgegenkommender Motorradfahrer erleidet, weil er beim Versuch einer Vollbremsung stürzt. Unerheblich ist, daß der Motorradfahrer noch genügend Platz zum Ausweichen hatte (LG Köln, DAR 02, 361 )
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Alt 04.09.2004, 08:19:16   #7
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Zitat:
Motorradklau

Wird ein Motorrad mehrere Tage auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz abgestellt, und kann der Zeitpunkt des Diebstahls nicht festgestellt werden, muß die Kaskoversicherung zahlen, auch wenn dieses Verhalten grob fahrlässig ist.

Ein Mann hatte sein Motorrad an einem Donnerstagsnachmittag auf einem abgelegenen öffentlichen Parkplatz abgestellt. Als er am Samstag zurückkehrte um es abzuholen, war das Fahrzeug verschwunden. Die Kaskoversicherung wollte aufgrund des Verhaltens des Mannes nicht zahlen. Das OLG Karlsruhe entschied, daß die Kaskoversicherung nur dann von der Leistungspflicht befreit wird, wenn es auch tatsächlich gerade durch das grob fahrlässige Verhalten zu dem Diebstahl gekommen wäre. Da nicht festgestellt werden konnte wann das Motorrad gestohlen wurde, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Diebstahl bereits am Donnerstag geschehen sei, also bereits kurz nach Abstellen des Motorrads auf dem Parkplatz.

OLG Karlsruhe
2002-06-20
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Alt 28.02.2006, 12:31:53   #8
dennisw1984
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Der ist Krass....

Zitat:
Motorrad aus gestohlenen Einzelteilen
Auch für Motorrad, das aus gestohlenen Einzelteilen zusammengesetzt wurde, kann ein Kaufvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sein. .

Der Kunde hatte ein Motorrad gekauft. Weil das ihm übergebene Motorrad angeblich aus gestohlenen Einzelteilen zusammengesetzt worden sei, machte Ansprüche wegen nichterfüllten Vertrags geltend. Das OLG Köln wies den Anspruch zurück: Durch das Zusammensetzen habe der Verkäufer eine neue Sache geschaffen, an der er selbst dann Eigentum erlangt habe, wenn die Einzelteile gestohlen gewesen seien. Damit habe er auch wirksam das Eigentum an dem Motorrad an den Käufer übertragen und somit den Kaufvertrag erfüllt.
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Alt 28.02.2006, 12:34:51   #9
dennisw1984
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Zitat:
Unfall beim Linksabbiegen
Ein Autofahrer, der beim Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet, muß im Falle eines Unfalls unter Umständen allein für den Schaden aufkommen.

Ein Mann fuhr mit seinem Wagen auf einer Landstraße. Er näherte sich einer Kreuzung und drosselte sein Tempo auf 20 bis 30 km/h, um sich zu orientieren. Als er links abbog, kam es zu einem Crash mit einem Motorradfahrer, der ihn gerade mit 70 bis 80 km/h überholen wollte. Der Autofahrer vertrat vor Gericht die Ansicht, dass der Motorradfahrer ihn im Kreuzungsbereich nicht hätte überholen dürfen. Die Richter des OLG Nürnberg entschieden wie folgt: Der Autofahrer hätte vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen, was er versäumt oder nur sehr unaufmerksam getan habe. Der Motorradfahrer habe das langsam vor ihm fahrende Auto auch im Kreuzungsbereich überholen dürfen. Da dem Motorradfahrer kein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden konnte, musste der Autofahrer allein für den Schaden aufkommen.
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Alt 15.08.2006, 08:38:01   #10
MarkusN
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Standard Beschlagnahmung der Auspuffanlage - Wann erlaubt ?

Einziger relevanter Beitrag aus einem anderen (jetzt gelöschten) FAQ-Thread, gepostet von einem nicht mehr angemeldeten Mitglied:


Zitat:
Dieser Artikel wurde von einem Polizisten (!) im FIGHTERS-Forum veröffentlicht:

"Ein offener Auspuff erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da sich durch einen offenen Auspuff ja nicht der Fahrzeugtyp ändert ! Offenes Moped bleibt ja offenes Moped. Ausserdem ist es keine Straftat sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings mit 150 DM und 3 Punkte recht teuer ist. Jetzt werdet ihr wahrscheinlich sagen, Mann was für ein Klugscheisser! Nun ich bin (vielleicht zu eurem Leidwesen) ein fightender sehr toleranter Polizist, da staunt ihr was ???!!! Ich muss dazu sagen, daß die meisten bzw. so gut wie alle Polizisten im Ruhrgebiet sehr sehr kulant und tolerant sind, was einen offenen Auspuff betrifft. Ich vertrete die Meinung, wer sich vernünftig verhält und nicht mit 200 Sachen an einem Altenheim und mit Mörderkrach vorbeissemmelt, der darf auch weiterfahren ! Ausserdem erkennt ja nicht jeder Polizist (guckverlegenzurDecke) gleich einen offenen Auspuff, zumindest wenn er es nicht will. Nur ist es leider sehr bedauerlich das einige Polizisten, speziell in der Eifel, na ich sage mal, überkorrekt sind. Ich und viele meiner Kollegen ärgern uns über diese Leute, da wir ja eigentlich auch vorhaben, erstmal mit den "Sündern" ins Gespräch zu kommen. Aber nein, die ziehen sofort das volle Programm durch. Das heisst Geräuschmessung (Standgeräusch +5 db Toleranz; rechtlich natürlich zulässig), dann Mängelkarte als Folge des zu lauten Auspuffes und in den meisten Fällen dann eine Sicherstellung (bei freiwilliger Herausgabe des Topfes, ist vor Ort zu empfehlen, weil dann bekommt ihr den Topf auch schneller wieder) oder Beschlagnahme bei Widerspruch gegen die Sicherstellung...Nachteil davon....der Topf ist so oder so erstmal weg und es muss innerhalb von 3 Tagen von den Polizisten eine richterliche Bestätigung eingeholt werden über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, welche auch kein Problem ist, da Richter meistens besseres zu tun haben.
Allerdings, und nun kommt der springende Punkt, gäbe es bei einem sich auskennenden Anwalt, eine Möglichkeit zumindest die Sicherstellung und Beschlagnahmekosten (sehr hoch glaubt es mir) wieder zu kriegen. Es gibt bei allen Massnahmen die wir (Polizei) treffen, einen Grundsatz der zu beachten ist. Und zwar den Grundsatz der Verhältnismässigkeit! Beispiel: Ein Mopedfahrer mit einer viel zu lauten Flöte unterm Bock kommt aus Schleswig-Holstein in die Eifel. Fahrzeugkontrolle, Geräuschmessung, Fazit, Auspuff vor Ort abschrauben und Sicherstellung. Nun kann er natürlich nicht nach Hause fahren weil er ja keinen Topf oder kein Moped mehr hat. Es entstehen nun Kosten, die in keinem Verhältnis zur beweisenden Sache (OWI durch Geräuschveränderung) stehen. Kosten für Taxi, Bahn, Freunde die einen abholen müssen oder einen neuen Topf. Diese Meinung vertreten die meisten Kollegen mit denen ich hier (Raum Dortmund) darüber gesprochen habe. Der Topf wird zur Beweissicherung sichergestellt und einem TÜV-Prüfer vorgestellt. Der kann aber nicht mehr machen als sich den anzugucken und zu sagen "Jau der is offen". Die Geräuschmessung erfolgte ja schon vor Ort. Im Prinzip reichen zur Beweissicherung ein Foto, die Geräuschmessung und die Zeugenaussage des Polizisten.Also wenn ein Anwalt vorhanden sein sollte, der sich ein bisschen damit auskennt, dürfte es eigentlich kein Problem sein die Verhältnismässigkeit anzuzweifeln und zumindest einen Teil der Kosten zurückzukriegen. Ich schreibe das, weil ich und viele andere Kollegen verärgert über das Verhalten der Beamten in der Eifel sind !!!

Grüsse von einem fightenden Polizisten (natürlich nur im Rahmen des Erlaubten -guckverlegenzurDecke) mit einer natürlich unheimlich leisen V-Max (Supertrapp).

Quelle:Fighters-Magazin.de
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Alt 15.08.2006, 08:56:39   #11
MarkusN
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Beiträge: n/a
Standard

Gemeldet von MajesticMorpheus:

Zitat:
BGH-Urteil

Tötungsvorsatz

(06.07.2006)
Karlsruhe (hor) – Als ein Chopperfahrer einen Pkw überholt, rückt ihm ein anderer Autolenker bei Tempo 110 bis auf einen Meter ans Hinterrad. Nach einer weiteren Auseinandersetzung wechselt der Pkw-Lenker bei mehr als 80 km/h und einem Abstand von nur 1,7 Metern zum vorausfahrenden Motorrad abrupt auf dessen Fahrspur und rammt das Bike, wobei sich der Pilot schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof ist von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen und hat den Pkw-Lenker wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt (BGH 4 StR 109/05).
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Alt 11.01.2007, 23:00:26   #12
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Zitat:
Zitat von Kay73
Das Bamberger Landgericht hat einem Einspruch sattgegeben, in welchem das Tragen eines Braincaps erlaubt, da nicht explizit verboten sei.
(Aktenzeichen: 21 Owi 311 Js 15363/06)

Quelle: Mopped 02/2007, Seite 40
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