25.08.2006, 11:31:51 | #1 |
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In-Ear Kopfhörer unter dem Helm
Aus gegebenem Anlaß: Ich höre ab und zu auf meiner Fahrt von und zur Arbeit mp3. Jetzt meine Frage an die, die auch sowas tun. Wie habt ihr den Mist mit den Ohrhörern speziell beim Helmaufsetzen gelöst? Ich zieh mir die Stöpsel jedesmal wieder raus, wenn der Helm drüberrutscht. I werd´ narrisch bei der Fummelei.
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25.08.2006, 11:55:27 | #3 |
Stammtisch Hamburg
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Helmlautsprecher kaufen kosten nicht die Welt und ist ideal
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25.08.2006, 12:19:13 | #4 | |
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Zitat:
Mir ging´s halt nur um ´nen Trick beim Helmaufsetzen, da ich das Ganze nur sporadisch betreibe. Und das HowTo bezieht sich auf den Einbau von Lautsprechern... Trotzdem: DANKE!
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25.08.2006, 12:20:46 | #5 |
Gast
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Hat Goose dort seine Lösung nicht gepostet? Dann war das woanders: Moment, ich suche mal.
[Edit]Doch war in dem Thread. Ist halt nicht sehr ausführlich. 5-poliger DIN-Stecker / buchse am Möp. Detaillierte Lösung darfst Du kreativ sein. |
25.08.2006, 12:23:19 | #6 | |
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Zitat:
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25.08.2006, 12:26:06 | #7 |
Gast
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OK, sauber lesen sollte man (Ich meine damit mich). Ich glaube, gegen die Fummelei helfen auf Dauer wirklich nur Eingebaute Kopfhörer im Helm.
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25.08.2006, 22:30:23 | #8 |
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Benutzt du denn eine Sturmhaube? Vielleicht hilft das ja. Ich hatte mit meinen Sony MDR-EX 71 SLB nie Probleme, und habe immer eine Sturmhaube benutzt. Jetzt habe ich mir eine Freisprecheinrichtung in den Helm gebaut, die auch einen normalen 3,5 mm Klinkenstecker hat.
Gruß, Tim. |
25.08.2006, 22:55:58 | #9 |
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Ich mach das so:
Kopfhörer aufsetzen, Helmgurte WEIT auseinanderziehen und dann langsam aufsetzen. Dann den Helm am Kopf noch etwas korrekturverschieben, falls die Ohrhörer nicht richtig im Ohr sitzen. Mit ein bisschen Übung klappt das ganz gut.
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The Grim Reaper |
26.08.2006, 07:36:10 | #10 |
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@Pixcy und Mick: Danke , hört sich ganz gut an, werde ich auf jeden Fall mal ausprobieren...
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26.08.2006, 09:26:50 | #11 |
Friedenstaube
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wie ich da schon geschrieben hatte : Philips 'SHE2550' gibbet überall bei Saturn, kosten 7 € und passen optimal unter den Helm.
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26.08.2006, 13:29:00 | #12 |
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ich benutze sony kopfhörer, die so nen bügel haben, der über die ohrmuschel geht, so das die nicht rausrutschen. macht sich optimal.
hier hab se gefunden. hab se im mediamarkt gekauft, glaub so um de 15 euro. is die investion aber wert.http://images.amazon.com/images/P/B0...CLZZZZZZZ_.jpg
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26.08.2006, 13:40:38 | #13 |
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sturmhaube hilft auf jeden fall,
hatt in der fahrschule auch immer so in ear kopfhörer für den funk. wenn du ne sturmhaube über die hörer ziehst halten die gleich viel besser
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28.08.2006, 13:36:16 | #14 |
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THX@All!
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29.08.2006, 21:41:56 | #15 |
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ich bin mit em motorrad noch nit mit musik gefahren. (hab ich seit heute)
aber, bei meinem mofa, und da hatte ich schließlich auch einen integralhelm an ich hab einfach die kopfhörer ganz normal angezogen und dann den helm so seitlich drübergekippt. also die kinnlasche weit auseinander, dann wo du den hörer im ohr hast (ist ja immer nur einer) auf den helm und dann den helm auf der anderen seite kippen, dann noch kurz mit der flachen hand das umgeklappte ohr richten und gut ist da ich mit em mofa auch mal länger unterwegs war, für kurze strecken kann ich sagen, dass ich nie probleme hatte, dass es weh getan hat |
29.08.2006, 22:31:44 | #16 |
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muss man aber nicht aufpassen, dass man dabei nicht erwischt wird? Hab mal gehört, dass man nur mit einem Stöpsel im Ohr fahren darf???
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29.08.2006, 22:34:47 | #17 | |
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das hab cih doch geschrieben |
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29.08.2006, 22:50:09 | #18 |
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@Falcon Ja das ist richtig, Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs 1 StVO Beeinträchtigung des Gehörs. Du sollst ja auch noch Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr hören, falls die mit Einsatzhorn hinter dir herfahren oder andere Verkehrsteilnehmer, die hupen oder rufen. Kostet 10 Euro, wenn Du erwischt wirst.
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30.08.2006, 10:46:38 | #19 | |
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30.08.2006, 10:51:44 | #20 |
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Joh, so einer ist mir heute auch vor's Fahrrad gelatscht. War auf dem Fussgängerstreifen; er hatte Vortritt. Blick in Richtung Verkehr wäre trotzdem angebracht gewesen. Er hat nur eine Haut.
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30.08.2006, 11:12:08 | #21 | |
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30.08.2006, 13:11:16 | #22 | |
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30.08.2006, 13:32:32 | #23 | |
Stammtisch Hamburg
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30.08.2006, 15:16:24 | #24 | ||
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30.08.2006, 15:49:07 | #25 |
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D.h. die liegen optimal in deiner Ohrmuschel. Ist Dir schon mal aufgefallen, wie unterschiedlich Ohren sind? Ist als schon eine Frage des Anprobierens. Andererseits 15€ sind nicht die Welt. Einmal Tank füllen
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30.08.2006, 16:11:52 | #26 | ||
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31.08.2006, 00:21:25 | #27 | ||
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31.08.2006, 01:52:34 | #28 | |
Stammtisch Hamburg
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nein ich weiss, was du meinst, aber so treiben ein paar unscheinbare ohrhöher zur hygiene bei (wobei der hörmuschelschmalz nix unhygienisches is, er ist halt dazu da, um die ohren selbstzureinigen. . . hab ich ma geHÖRT . . . ) solang man den hygieneschmalz nicht mit annern teilen muss. . is doch alles im grünen bereich |
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24.07.2019, 10:59:52 | #29 | |
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Eigentlich wollt ich hier nix mehr schreiben ... Bj 90 - Teileträger - Stahlflex, Sturzbügel ; Bj 92 - Stahlflex + FIVE STARS VVK ; Bj 94 - Stahlflex, FIVE STARS VVK, Givi Träger + Koffer |
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25.07.2019, 18:23:59 | #30 |
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Ja und, das ist der Vergleich von Äpfeln und Birnen.
Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle wird nach § 142 Strafgesetzbuch bestraft, wenn man sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Um sich unerlaubt zu entfernen muss man zuerst einmal wissen, dass man an einem Unfall beteiligt war. Kann man einen berechtigten Zweifel erregen, dass man den Unfall bemerkt hat, bleibt einem Gericht nicht viel anderes übrig, als das Verfahren einzustellen. Gerne wird dabei überlaute Musik angeführt. Mit einem eventuellen Verwarngeld von 10 € kann man locker leben. I.d.R. ist jedoch die Verfolgungsverjährung wegen der Verwarnung schon eingetreten. § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat mit § 142 Strafgesetzbuch nichts zu tun. Das sind zwei absolut unterschiedliche Tatbestände. Wenn das Gericht jetzt dem Menschen die 10 € wegen des Verstosses gegen § 23 Abs. 1 StVO abgenommen hätte, würde das dir auch nichts bringen. Da ich die weiteren Hintergründe des Zivilprozesses nicht kenne, kann ich dazu nichts genaues sagen. Es scheint aber so, als sei die Klage falsch aufgebaut gewesen. Vermutlich richtete sich die Klage in erster Linie auf die Bestrafung des Verursachers und nicht auf einen Schadensersatz. Das ist immer falsch, wenn man seinen Schaden ersetzt bekommen will. Ein Schadensersatzanspruch setzt nicht die Verurteilung des Verursachers voraus. Der Schaden muss nur widerrechtlich, entweder vorsätzlich oder fahrlässig (bei einem Unfall kommt immer Fahrlässigkeit in Betracht) verursacht worden sein. § 823 BGB. Die Schadensregulierung ist vom Strafverfahren völlig unabhängig.
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25.07.2019, 19:05:06 | #31 |
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@ Berndy:
Immer wieder geile Erklärung aus erster Hand. Respekt.
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25.07.2019, 20:41:49 | #32 |
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Das Verfahren richtet sich auf den Schadenersatz.
Es gab die schriftliche Einlassungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, die laute Musik habe die Kenntnisnahme des Unfalls verhindert und dies wurde durch ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfalldynamik bestätigt. Es ging, mir, hier also um § 23 Abs 1 StVO. Laut dem damaligen Rechtsanwalt wäre aber die Würdigung des § 23 Abs 1 StVO, durch das Gericht, notwendig gewesen um Schadenersatz zu erlangen. Es gab ja leider keine Augenzeugen. Der Unfallgegner bestritt die Verursachung eines Unfalls, er habe ja nix gehört, wegen der Musik und dem Headbanging. Richtig ist, vor Gericht erhält man kein Recht, man bekommt lediglich ein Urteil. Sicherlich sind Recht haben und Recht bekommen auch zweierlei Dinge. Richtig ist auch, wenn ich mehr Fachwissen haben muss wie ein mich vertretender Anwalt, müsste ich wohl Jura studieren. Der Anwalt war wohl sicherlich nicht toll, obwohl es ein Verkehrsrechtler, mit langjähriger Erfahrung, war und Vertragsanwalt einer Versicherung. Es ist auch ein Unterschied zwischen dem was sich der Gesetzgeber vorstellt und was die Praxis macht …
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26.07.2019, 16:19:11 | #33 |
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Wenn das tatsächlich so war, kann ich nur über den Rechtsanwalt und das Gericht den Kopf schütteln.
Statt dem Verursacher unbedingt nachweisen zu wollen, dass er den Unfall bemerkt hat, wäre es m.M.n. sinnvoller gewesen nachzuweisen, dass die Schäden am Motorrad von dem Fahrzeug des Verursachers hervorgerufen wurden. Es ist nicht notwendig, dass der Schadensersatzpflichtige unmittelbar den Schaden bemerkt, der Schaden muss nur rechtswidrig hervorgerufen worden sein. Der Spruch "Vor Gericht erhält man kein Recht, man bekommt lediglich ein Urteil," ist leider wahr. Aber trotzdem hat der § 23 Abs. 1 StVO nichts mit § 142 StGB zu tun. Der Unfall ist nicht passiert, weil das Gehör des Verursachers beeinträchtigt war sondern weil der allgemein nicht aufgepasst hat. Wenn er gehört hätte, dass dein Motorrad umfällt, wäre es auch schon zu spät gewesen, der Schaden wäre trotzdem genau so eingetreten. Der hat einfach, wie es die anderen auch machen, nicht geguckt.
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