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#1 |
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Hallo zusammen,
hänge mal wieder und wäre froh, falls mir jemand weiter helfen bzw. seine Erfahrungen mit mir teilen könnte... Ich habe eine GS 500 EU (GM51B) Bj. 92, deren Leistung 20kw beträgt, die auch so in Typenschein und Zulassung eingetragen sind. Entdrosselt wird diese ja mit den 120er Düsen usw. was technisch kein Problem darstellen würde, ABER.. Der Ziviltechniker meines Vertrauens meinte, es würde Probleme beim TÜV geben, wenn man sie entdrosseln möchte, da die EU ja mit den 20kw ausgeliefert wurde etc. Hat er damit recht oder hat jemand Erfahrung damit gemacht und hat ein Gutachten dazu? Wie ist denn das allgemein, darf ich beispielsweise einen Auspuff mit Gutachten für die GS 500 E auch auf die GS 500 EU montieren? Auf dem Papier handelt es sich ja um ein anderes Modell. Wichtig ist vielleicht noch zu erwähnen, dass ich aus Österreich komme und sich das deutsche vom österreichischen Recht in vielen Dingen unterscheidet. Bin um jede hilfreiche Antwort dankbar. Schöne Grüße Danny |
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#2 |
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Stammtisch Hamburg
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Was ist ein Ziviltechniker?
Für den deutschen TÜV brauchst du nur ein Gutachten (gibts nen Thread im Forum zu, wo man darum bitten kann
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Bandit 1200 TL1000S weil nur 6 Zylinder Sinn ergeben
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#3 |
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Neuer Benutzer
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Hallo Mattis,
Danke für deine Antwort! ein Ziviltechniker ist eine Art Prüfingenieur, der unabhängig vom TÜV arbeitet, aber berechtigt ist Gutachten für sämtliche Umbauten auszustellen, die der TÜV akzeptiert. Bei mir in der Umgebung verlangt der TÜV sogar eines dieser Gutachten für gewisse umbauten. Habe meinen Rahmen gekürzt und musste diesen statisch neu berechnen lassen bzw. nachweisen, dass er hält. Habe in diesem Zuge natürlich gleich alle Umbauten ins Gutachten nehmen lassen und der TÜV hat das ohne Probleme eingetragen. War eben beim TÜV und er meinte zum Thema entdrosseln, dass ich Abgas, Lautstärke und vmax nachweißen müsse und dass auch mit einem Referenzgutachten ginge. Also ziemlich gleich wie du beschrieben hast. Jetzt hoff ich nur, dass jemand eines für dir EU rumliegen hat. Grüße Danny |
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#4 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 09.03.2020
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Hallo,
ich habe mir eine GS500EU BJ. 1990 zugelegt. Im Fahrzeugschein gibt es eine Eintragung: M. GASSCHIEBERANSCHLAG H=18MM*LEISTUNGSERHÖHUNG D. AUSBAU VON GASSCHIEBERANSCHLÄG., VERG. DURCH 33MM, HAUPTDÜSE 120*** Bedeutet die Maschine ist entdrosselt und ich brauch nicht mehr beim TÜV vorstellen? Grüße |
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#5 |
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Erfahrener Benutzer
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Richtig und im Schein sollte 34kw stehen.
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#6 |
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Neuer Benutzer
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Im Schein steht bei P.2/P.4 20/8000
und bei 5 steht: KRAD, MOTORRAD M.LEISTUNGSBESCHRÄNK. |
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#7 |
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Super-Moderator
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Krad mit Leistungsbeschränkung steht bei allen Motorrädern drin, die unter die Führerscheinklasse A2 (Stufenführerschein) fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob gedrosselt oder nicht.
Bei der Eintragung der Leistung ist anscheinend ein Fehler unterlaufen, 20 kW sind 27 PS. Wenn deine GS mit 27 PS ausgeliefert wurde, wurde da nichts im Schein verändert. Ich würde gucken, was in den Vergasern tatsächlich verbaut ist, ggf. richtig entdrosseln und das dann eintragen lassen.
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#8 | |
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Super-Moderator
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Zitat:
Mir scheint viel eher, daß bei diholli da irgendwas an den Eintragungen geschlampt wurde, entweder wurde nach erfolgter Entdrosslung die Eintragung nicht aktualisiert, oder die Zulassungsstelle hat gepennt.
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#9 |
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Stammtisch Hamburg
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Die Dame auf der Zulassungsstelle trägt ja nur das ein, was der Herr im Kittel auf den Wisch schreibt. Also hat vmtl der gepennt.
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#10 | |
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Super-Moderator
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Zitat:
Das verwirrt mich irgendwie. Es liest sich so, als wären da noch Gasschieberanschläge drin, aber gleichzeitig steht da was von Leistungserhöhung durch Ausbau derselben... da scheint wirklich jemand gepennt zu haben.
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#11 |
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Neuer Benutzer
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Danke schonmal für die Antworten. Genau takoda, wegen dem Eintrag im Schein auch meine Verwirrung.
Ich habe die Vergaser zerlegt. Es ist kein Anschlag, und es ist eine 120er Düse verbaut, die Nadel ist an der dritten Kerbe geclippst. Ich zeige die Papiere mal dem KÜS Prüfer meines Vertrauens. |
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#12 |
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Super-Moderator
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@takoda sollte aber.
Eigentlich ist es das Kriterium, das ein Motorrad A2 bzw. stufenführerscheintauglich macht. Streng genommen ist ein Krad nicht A2 tauglich, wenn diese Eintragung nicht vorhanden ist. Ich könnte mir noch denken, dass es damals, als die 25 kW-Regelung galt und die Motoren entdrosselt wurden, gestrichen wurde, weil die Motorräder nicht mehr unter die 25 kW fielen. Wenn man dann in der Zwischenzeit nicht bei der Zulassungsstelle zur Ab-/Ummeldung war, wurde es nicht geändert obwohl die Motorräder jetzt bei der 35 kW-Regelung in den Stufenführerschein fallen oder es wurde übersehen. Die Eintragung ist nicht von einer eventuellen Drossel abhängig sondern verdeutlicht nur, dass das Motorrad unter die Stufenführerscheinregelung fällt. Meine 150er MZ hatte auch den Eintrag obwohl die nicht gedrosselt war. Bei Motorrädern, die wegen dem Leistungsgewicht aus der A2 Regelung herausfallen, steht es natürlich nicht drin. Ich habe hier drei Exemplare, bei denen es im Brief und dem Zulassungsschein steht. Zwei die unter die 25 kW-Regelung fielen und eine die unter die 35 kW-Regel fällt.
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#13 |
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Super-Moderator
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Also ich habe ehrlich gesagt noch nicht eine einzige entdrosselte GS gesehen, in deren Fahrzeugschein was von einer Leistungsbeschränkung stand.
Dann müßten ja jede Menge Zulassungs-/Prüfstellen gepennt haben...Zumal ja eine GS, wenn entdrosselt, nicht mehr in ihrer Leistung beschränkt ist, auch wenn sie trotzdem im A2-Limit bleibt. Oder habe ich dich jetzt insofern falsch verstanden, daß die Eintragung der Leistungsbeschränkung nur dann A2-Voraussetzung ist, wenn die Maschine im offenen Zustand mehr als 35kW/48PS hat?
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#14 |
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Neuer Benutzer
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in der StVO steht:
A2 Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. Das sollte doch passen, oder? |
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#15 |
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Super-Moderator
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Ich gehe mal davon aus, dass die gedrosselten GSen fast alle in der Zeit zwischen 25 kW-Beschränkung und Einführung der 35 kW-Beschränkung entdrosselt wurden.
Damals machte die Eintragung "Krad mit Leistungsbeschränkung" ja keinen Sinn. Nur jetzt, wo es die 35 kW-Beschränkung gibt, macht es wieder Sinn. Streng genommen ist es die Voraussetzung für die Klasse A2: eine Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg. Das sollte so bei allen Fahrzeugen, die unter diese Kategorie fallen, eingetragen werden, damit es keine Missverständnisse gibt. Aber Theorie und Praxis ... Wie ich ja schon angemerkt habe, wenn es bei der Zulassungsstelle übersehen wurde, oder man noch nicht dort war, wurde es auch nicht geändert. Aber das ist für die Frage von diholli zweitrangig. Ich denke, dass da etwas bei der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung verrutscht ist. Es ging mir eigentlich auch nur um die Feststellung, dass die Eintragung "Krad mLB" nur verdeutlicht, dass es für den Stufenführerschein taugt und eben nicht von einer Drossel abhängig ist. Es sollte bei allen Fahrzeugen, die in diese Klasse fallen, in der Zulassungsbescheinigung stehen. Das ist aber auch davon abhängig, wann es zugelassen wurde - ob der Eintrag zu dieser Zeit sinnvoll war oder nicht.
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#16 |
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Super-Moderator
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Hmm... wann mein Sherman entdrosselt wurde, kann ich nicht mehr nachvollziehen. Tretroller wurde 2013 entdrosselt, nach Einführung des A2-Scheins, aber noch vor Einführung der Regelung, daß gedrosselte Maschinen nicht offen mehr als 70kW haben dürfen. Und bei ihm steht wie gesagt auch nichts von einer Leistungsbeschränkung im Schein. Ich habe aber noch seinen alten Fahrzeugbrief von vor dem Entdrosseln, ich muß mal schauen, was da drin stand. Irgendwie verwirrt mich das Ganze jetzt...
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#17 |
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Das stimmt leider nicht, die tragen auch das ein, was deren Computer an Textbausteinen automatisch vorgibt, beispielsweise den Quatsch mit der Reifenbindung. Naja, diesen vielleicht jetzt nicht mehr
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#18 |
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Neuer Benutzer
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Ich habe es noch besser erlebt: Die Dame bei der Zulassungsstelle war nicht mit dem Gutachten des TÜV-Prüfers zufrieden und hat den Text "amtlich geändert", mit Siegel und Unterschrift. Es wurde sogar der Text "Kraftrad mit Leistungsbeschränkung" aus dem Gutachten gestrichen, obwohl es sich dabei um den Einbau einer Leistungsbeschränkung auf 35 KW handelte. Somit steht jetzt bei mir in den Papieren unter (5) "Kraftrad o. LB" und weiter unten "mit Leistungsreduzierung d. Einbau e. Gaswegbegrenzers (Alpha Technik). Daher kann man davon ausgehen, das der Eintrag "Kraftrad m. LB" für die Nutzung mit Führerscheinklasse A2 völlig unerheblich ist.
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#19 |
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Super-Moderator
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Wieso?
Nur weil eine Verwaltungsangestellte, die keinen technischen Sachverstand hat, meint sich über das Gutachten eines amtl. anerkannten Kfz-Sachverständigen hinwegsetzen zu müssen? Oder weil es Textbausteine so vorgeben? Ich habe leider erlebt, dass gerade bei Zulassungsstellen und teilweise bei Führerscheinstellen viele Fehler gemacht werden. Die einzelnen Verwaltungsbehörden scheren sich meistens auch nicht um Dinge, die in das Resort einer anderen Verwaltungsbehörde fallen. Der Zulassungsstelle ist es egal, ob es die Führerscheinstelle interessiert. Von Tippfehlern, falschen/unsinnigen Eintragungen bis hin zu falschen Kennzeichen habe ich schon alles erlebt. Es sind eben auch nur Menschen, die oft aus anderen Behörden zu den Zulassungsstellen wechseln, teilweise nur kurze Einweisungen haben und auch unter Zeitdruck arbeiten ... Mein Kenntnisstand ist, dass der Eintrag "Krad mit LB" dann eingetragen wird, wenn das Motorrad den Bestimmungen des gerade aktuellen Stufenführerscheins entspricht. Nochmal, es ist nicht von einer Drossel abhängig. Der Eintrag soll erfolgen, wenn die Leistung und das Leistungsgewicht der FS-Klasse A2 bzw. A-beschränkt entspricht. Bei Kontrollen wird es einfacher. Es gibt Stimmen, die sagen, dass der Eintrag Vorausetzung wäre um das Krad mit Stufenführerschein nutzen zu können.
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#20 |
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Neuer Benutzer
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Ob es "Stimmen" gibt oder nicht, ist unerheblich. Maßgeblich ist der Gesetzestext, hier in der StVO, der sagt, wie die Regeln sind. Dort steht nicht, das dieser Eintrag Voraussetzung ist. Bisher habe ich nur wage Äußerungen in der Art von "sollte sein", "wäre eigentlich die Voraussetzung" oder " es gibt Stimmen" gehört, aber keinen konkreten Beleg. Daher bleibe ich dabei: Es gilt, was im Gesetz steht.
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#21 |
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Super-Moderator
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Und, was steht drin?
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#22 |
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Super-Moderator
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Also, es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine Behörde aus freien Stücken irgend etwas ohne Rechtsgrundlage macht.
Rechtsgrundlage für die schöne Eintragung Krad mit/ohne Leistungsbeschränkung oder m.LB., o.LB. ist das europäische Recht. Die Einteilung europäischer Fahrzeugklassen hier Le3 zweirädriges Kraftrad mit den Unterklassen: Leichtkraftkrad Kraftrad mittlerer Leistung (Klasse A2, m.LB.) Kraftrad mit hoher Leistung (o.LB.) https://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...3R0168&from=DE
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#23 |
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Neuer Benutzer
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und zu den Bedingungen für die Fahrerlaubnis siehe hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html |
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#24 |
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Neuer Benutzer
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Und:
Leichtkraftkrad Kraftrad mittlerer Leistung (Klasse A2, m.LB.) Kraftrad mit hoher Leistung (o.LB.) = alte deutsche Bezeichnungen! Neu: L3e und L4e und genau das hat völlig korrekt die Dame im Straßenverkehrsamt eingetragen. So stand es auch in der Vorlage im Gutachten, das der TÜV-Prüfer dann falsch in seine Vorlage übernommen hat. |
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#25 |
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Super-Moderator
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Die Einteilung der FE-Klassen wurde schon mehrfach erwähnt. Deine Wiederholung bringt keinen Erkenntniszuwachs.
Was die Dame von der Zulassungsstelle eingetragen hat, hast du aber nicht geschrieben, nur, dass sie das Gutachten mit Unterschrift und Siegel amtlich abgeändert hat. Wovon du ausgehst, ist einzig und alleine deine Sache. Ich warte immer noch darauf, dass du mal schreibst, was im Gesetz steht. Da gibt es übrigens eine Menge Gesetze. Übrigens, die StVO ist hier nicht einschlägig. Wenn man vorgibt etwas Ahnung von der Materie zu haben, sollte man wenigsten den Unterschied zwischen StVO, StVZO, FZV, FEV und STVG sowie den Europäischen Richtlinien und Verordnungen kennen. Die StVO, StVZO, FZV, FEV sind Rechtsverordnungen die der Bundesminister für Verkehr aufgrund des StVG (Straßenverkehrsgesetz) erlässt. Den Unterschied zwischen Gesetz und Rechtsverordnungen kannst du googlen. Außerdem sollte man wenigsten mal zitieren/verlinken, auf welches Gesetz man sich bezieht, weil Gesetze gibt es derer eine Menge. Es ging hier immer nur darum, warum "Krad mit Leistungsbeschränkung" eingetragen ist. Und der Grund dafür ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
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#26 |
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Das magst du so sehen, aber es geht doch eigentlich hier um deine Behauptung, das nur der Eintrag " Kraftrad mit Leistungsbeschränkung" das Motorrad für den A2 Führerschein tauglich macht. Du hast das behauptet, dafür aber keinen Beweis, geschweige denn ein Gesetz, eine Verordnung oder auch eine Durchführungsverordnung vorlegen können. Auch in deiner zitierten EU Verordnung steht davon nichts. (Volltextsuche im PDF macht es möglich) Im Gegenteil, in deinen verlinkten Artikel steht sogar, das diese Einträge "frühere deutsche Bezeichnungen" sind, daher werden sie auch vom Straßenverkehrsamt entfernt. Und genau diese Änderung wurde durchgeführt und durch den entsprechenden Eintrag ersetzt, was ich im übrigen bereits geschrieben habe.
Warum soll ich nun einen Beleg dafür vorbringen, das es nicht so ist, wenn du keinen Beleg dafür bringen kannst, das es so ist. Da du aber hier keine Belege vorbringen kannst, nur Vermutungen und Meinungen (wie du ja selber geschrieben hast) und auch andere Teilnehmer dich bereits darauf hingewiesen haben, werde ich nun für mich diese fruchtlose Diskussion beenden. Mich betrift es im Übrigen eh nicht, ich habe den Führerschein der Klasse A und bin nicht davon betroffen. In diesem Sinne bis demnächst. |
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#27 |
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Mahlzeit!
Ich habe mich mal durch das Thema hier durchgewühlt. Meine GS (20 KW original) habe ich im Mai 2025 von einer SUZUKI Fachwerkstatt entdrosseln lassen auf 34 KW (DEKRA Gutachten). Die gute Dame von der Zulassungsbehörde wollte mir die Änderung am 06.06. nicht eintragen, da, so O-Ton: "Der Wert zu hoch sei!". Quasi die Schlüsselnummer nicht passen würde und ich den Gutachter nochmal ansprechen sollte. Ok! Gesagt - Getan! Habe kostenfrei ein neues Gutachen bekommen mit mehr Zeilen für "Daten für Fahrzeugbeschreibung". Am 14.07. habe ich einen neuen Termin bei der Zulassungsbehörde bekommen. Sollte dies wieder schief gehen, habt ihr da eine Idee woran der Fehler liegen könnte? Ich werde mich natürlich am Montag hier nochmal rückmelden. Liebe Grüße aus Leipzig! |
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#28 |
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Stammtisch Hamburg
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Davon höre ich zum ersten Mal.
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#29 |
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Erfahrener Benutzer
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Biste sicher, daß du das richtige Gutachten hast für dein Baujahr?
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#30 |
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Neuer Benutzer
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Ich habe tatsächlich keine Ahnung! Aber die Entdrosselung einer "m.LB." ist doch technisch möglich und zulässig?
Naja, egal. Morgen bin ich wieder in der Zulassungsbehörde und werde sehen. Sollte dies wieder schief gehen, möchte ich einen expliziten Grund wissen warum ich die Leistungssteigerung nicht eintragen lassen kann. Schließlich sollten es doch die Damen und Herren der Behörde begründen können! In diesem Sinne! Gut`s Nächtle Euch! Bis morgen denne... |
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#31 |
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Ja, von 70 auf 35 kW für Klasse A2 und wieder zurück.
Bin mal gespannt, ob das jetzt klappt. Vll. erfährst du ja noch den Grund für die Absage beim letzten Mal.
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#32 |
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Neuer Benutzer
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Guten Morgen!
Dank der engagierten Dame in der Zulassungsbehörde Leipzig ist das Problem heute gelöst und die Änderung eingetragen worden! Grund des Problems war, daß die vorhergehende Zulassungsbehörde in Sachsen-Anhalt einen Fehler gemacht hat - also falsche Daten eigetragen hat. So jedenfalls der Tenor meiner Nachfrage. Die Daten des DEKRA Gutachters, der ja korrekt gearbeitet hat, stimmten nicht mit den Daten im FZS überein. Hier ging es hauptsächlich um die Gesamtmasse der GS. Ende gut, alles gut! Bis die Tage, und gute Fahrt Euch immer und überall! |
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#33 |
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Super-Moderator
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Nur rein interessehalber, steht da jetzt "Krad mit Leistungsbeschränkung" oder "... ohne Leistungsbeschränkung" im Schein?
L3e heißt ja nur Motorrad und L4e Motorrad mit Beiwagen.
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#34 |
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Neuer Benutzer
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Kilometer: 53000
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Hallo Berndy,
also geändert wurde unter "J" von 25 auf L3e und unter "5" von KRAFTRAD M.LB. auf 2rädr.KR o. BW > 45 km/h. Der ganze Umbau hat mich glatte 500 EUR gekostet. Aber ich liebe mein Moped! Grüße aus LE, Hendrik |
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#35 |
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Erfahrener Benutzer
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Mal ne blöde Frage: Was hat da 500€ gekostet?
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#36 |
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Die Entdrosselung und die HU.
OK, ich habe die HU mit 91 EUR einbezogen - sorry |
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#37 | |
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Super-Moderator
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Zitat:
Dann hatte Nachtzug vor fünf Jahren doch recht und ich lag mit meiner Annahme, dass man mal etwas logisches fortsetzen würde, falsch. Was solls. Es ist, wie es ist. @JimKnopf Entdrosseln durch eine Fachwerkstatt mit dem Stundensatz und den Teilekosten ... Je nach Werkstatt bist du bei der Arbeitszeit schon 300 € los.
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