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Alt 15.09.2012, 21:30:30   #1
Paulchen
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Standard Ungedrosselt mit neuem Führerschein A2

Wäre das möglich?
PS/Kw kommt hin, aber passt es mit dem Gewicht?
Was zählt da? Angaben im Fz-Schein, tatsächliches Gewicht, betankt/unbetankt?
Danke!
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Alt 15.09.2012, 21:45:39   #2
Ghostrider
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Mit dem Stufenführerschein dürftest du die GS offen fahren.
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Alt 15.09.2012, 21:54:02   #3
Paulchen
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Mein Sohn macht gerade den Mopped-Schein.
GS ist entdrosselt.

Wird er vor Januar 13 fertig
drosseln, zwei Jahre fahren, entdrosseln

Wird er später fertig
GS so lassen und nach 2 Jahren eine praktische Prüfung um dann komplett offen zu fahren.

Da ist die zweite Variante ja fast schon besser. Preis wahrscheinlich gleich, aber er kann mit ein paar PS mehr fahren.
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Alt 15.09.2012, 21:58:53   #4
Ghostrider
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Jap, genauso sieht's nach momentan Stand aus.
Obwohl sich ein paar User und ich darum kümmern genauere Infos von den Führerscheinstellen zu bekommen.
Dauert aber noch mind. 1 Woche.

Denn bei der 1. Variante (wird vor 01.13 fertig) könnte es ggf. auch so aussehen:
Bis 19.01.13 gedrosselt fahren. Ab dann offen.

Ist aber - wie gesagt - noch nicht fest.
Wir telefonieren die ganze Zeit schon rum, um genaueres zu erfahren.
Die nette(n) Dame(n) von der zuständigen Behörde wussten aber auch noch nicht bescheid.

Gruß
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Alt 16.09.2012, 17:08:15   #5
Scirocco
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Also du meinst dass diejenigen die jetzt bereits Klasse A beschränkt haben ab dem 13. Januar offen fahren dürfen bzw 46(?)PS?

Das wäre ja cool ich müsste normal nämlich bis zum 16ten August warten.

Wenn nicht wärs mir aber auch egal, immerhin muss ich wenn die 2 Jahre um sind nicht noch irgendeine weitere Prüfung oder so machen ^^
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Gruß
Alex
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Alt 16.09.2012, 17:18:06   #6
Ghostrider
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Ja, das meine ich.
Aber es ist noch umstritten.
Mal sehen was endgültig dabei rauskommt.
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Alt 16.09.2012, 17:18:41   #7
Teufelchen88
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So wie ich das verstanden hab beziehen sich die Reglungen auf die die erst ab dem 19.1. Den Führerschein beginnen. So wie es momentan mit dem Führerschein ist. Nen bekannter von mir hat 5 wochen vor seinem 25. Geburtstag Prüfung gemacht für klasse A. Er müsste trotzdem 2 Jahre gedrosselt fahren obwohl er 5 Wochen später 25 war. Also müsste man auch bis zum Ende seiner Probezeit gedrosselt fahren. Man meldet sich ja schliesslich beim Amt für eine klasse an und kann dann nicht einfach wechseln wie es einen passt.
Ich hab dazu folgendes gefunden:
Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011
(BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten
zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der
Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht
umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die
bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige
Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner
ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet
ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie
längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1
in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die
Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen
können, dass Leichtkrafträder (A1) unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der
deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese
Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit
dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte
zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen
Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für
Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher
in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM
wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte
Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem
Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine
Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig
muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg
eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland
entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird
künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den
Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger
starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der
Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische
Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine
Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die
Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den
Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der
Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor
dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen.
Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin
nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht.
Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis
4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96
dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den
Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B
fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg
begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine
Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E
(Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B
vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1
und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen
Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also
künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre
festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse)
kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der
Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf
eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1
ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige
Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in
einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass
dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so
viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten
Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt,
unabhängig ob der Transport auf Steh oder Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D
und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Quelle: ADAC
__________________________
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Geändert von Teufelchen88 (16.09.2012 um 17:57:19 Uhr)
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Alt 17.09.2012, 13:00:17   #8
Ghostrider
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Gerade telefoniert und folgendes Ergebnis:

Ich raube dir deine Hoffnung:
Alle, die den Führerschein A (beschränkt) in diesem Jahr oder vorher machen/gemacht haben, müssen 2 Jahre mit dieser Beschränkung fahren. Sprich auf 25kW/34PS gedrosselt.
Dh. wir dürfen nicht ab Jan. offen fahren, sondern erst nachdem die 2 Jahre abgelaufen sind.
Der Vorteil, den wir dennoch haben - im Vgl. zu den Führerscheinprüflingen ab 2013 - ist, dass wir keine Prüfung absolvieren müssen, um alle offenen Maschinen fahren zu dürfen.

Tut mir Leid!
So die Führerscheinstelle Aichach-Friedberg (AIC)
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Alt 17.09.2012, 14:25:28   #9
Rocky
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wenn ich das richtig sehe kann ab dem 19.1 sowieso nur noch die leistungsbeschränkte Führerscheinklasse A2 für Motorräder über 125ccm als Fahrerlaubnisdokument ausgestellt werden

dann würde man z.B. beim Verlust der bisherigen Bescheinigung als neues Dokument automatisch einen A2er ausgestellt bekommen ( auch wenn man seine Führerscheinprüfung noch nach alter Regelung abgelegt hat )

üblicherweise gibt es aber auch eine gewöhnliche verwaltungstechnische Umschreibemöglichkeit der Dokumente , hierzu kann Dir vermutlich nur noch keiner verbindlich Auskunft erteilen da die entsprechenden Rundschreiben in den Ämtern noch nicht vorliegen

nur eins ist klar - ohne neues Dokument gilt natürlich was in deinem alten Schein steht (Bestandsschutz) - also einfach Drossel rausschmeißen und Gas geben ist nich - erst gehts noch zur Behörde und brav Gebühren abdrücken
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Alt 17.09.2012, 18:24:39   #10
Autobahn
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Schade hätt ich nicht gedacht, verzapft motorradonline wieder scheiße.
hab ich mir die gs umsonst geholt.
ne so schlimm dann doch nicht.

Rocky, aber wäre dass dann rechtlich erlaubt, wenn die dahinter kommen, z.B. bei nem Unfall?
Ansontsen wärs natürlich cool.

Am 19.1.13:
Fuck wo hab ich meinen Führerschein hin, grad hab ich ihn noch gehabt, jetzt unauffindbar, ich glaub ich brauch nen neuen
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Alt 17.09.2012, 20:40:53   #11
Rocky
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wenn du ein neues Fahrerlaubnis-Dokument ausgestellt bekommst , muss das Amt Dir immer alle bisher erworbenen Klassen in die aktuelle gültige Regelung übertragen

durch eine neue Klasseneinteilung dürfen dir dabei allerdings keine Nachteile entstehen ( Bestandsschutz ) daraus können dann aber für den einzelnen gewisse Vorteile resultieren

Ich habe durch den Umtausch meines alten grauen Lappens ( war unleserlich geworden ) in die Plastikkarte z.B. die Klasse C1E "geschenkt" bekommen , da mein alter Schein die Klasse 3 mit bis zu 7,5to zul. Gesamtgewicht eingeschlossen hatte - nun darf ich sogar Züge bis 12to fahren , was ich mit meinem alten Führerschein nicht gedurft hätte

mein Vater z.B. hat beim Umtausch der Papiere den offenen Motorradführerschein "geschenkt" bekommen , da damals als er die Klasse 3 erworben hat diese noch Motorräder bis 250ccm beinhaltete

Ich kann mir nicht vorstellen , dass man den Führerschein unbedingt erst als verloren melden muss um sich ein neues "aktuelles" Dokument ausstellen zu lassen , aber falls doch - verboten ist es jedenfalls nicht ihn aus der Gesäßtasche in die Schüssel rutschen zu lassen und ihn Gedanken verloren runterzuspülen
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Alt 17.09.2012, 20:49:31   #12
Goose
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Rocky: die haben dich beschissen, du durftest mit dem alten 3er 7,49 Tonnen LKWs bewegen plus einen gebremsten Anhänger mit dem 1,5 fachen Gewicht des Zugfahrzeuges. Der Anhänger musste aber gebremmst sein, und die beiden Achsen nicht mehr als einen Meter auseinander.... dafür gab es sogar gerade bei Umzugsunternehmen spezielle Anhänger.

Bedeutet du duftest vorher 18,725 Tonnen fahren......

Du hättest beim umschreiben auf der Rückseite das Kreuz noch setzen müssen..... nun ist dein Bestandsschutz erloschen....
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Alt 17.09.2012, 21:05:43   #13
Ghostrider
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Goose: Hast du eig bei deiner netten Frau auch angerufen bzw. mehr erfahren?
Könnte ja drauf wetten, dass deine Führerscheinstelle und meine natürlich was anderes sagen ...
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Alt 17.09.2012, 21:07:12   #14
Goose
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Du ich denke du hast Recht, aber meine kann ich erst nächste Woche anrufen...
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Alt 17.09.2012, 21:08:22   #15
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Ok.
Würde mich auf jeden Fall interessieren, ob die sich da einer Meinung sind.
Wäre ja wieder der Hammer, wenns nicht so wäre
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Alt 17.09.2012, 21:10:15   #16
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bin ja echt gespannt wie es im endeffekt dann wird...ob ich offen fahren darf oder nicht....
geil wärs schon
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Alt 17.09.2012, 21:53:54   #17
Rocky
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Zitat:
Zitat von Goose Beitrag anzeigen
Rocky: die haben dich beschissen, du durftest mit dem alten 3er 7,49 Tonnen LKWs bewegen plus einen gebremsten Anhänger mit dem 1,5 fachen Gewicht des Zugfahrzeuges. Der Anhänger musste aber gebremmst sein, und die beiden Achsen nicht mehr als einen Meter auseinander.... dafür gab es sogar gerade bei Umzugsunternehmen spezielle Anhänger.

Bedeutet du duftest vorher 18,725 Tonnen fahren......

Du hättest beim umschreiben auf der Rückseite das Kreuz noch setzen müssen..... nun ist dein Bestandsschutz erloschen....
ne das ist schon richtig eingetragen

C1E > 12000 kg, L <=3 ( Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m zählen als Tandemachse )

aber es geht ja hier eh um die Jungsemester mit dem beschränkten Einspurführerschein

mit ihrem jetzigen Wisch dürfen sie die offene Gs halt auch nach dem 19 Jänner nicht fahren , das ist klar



sie müssen halt erst umschreiben lassen , so oder so

aber das sollten die meisten ja eigentlich hin bekommen
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Alt 18.09.2012, 09:53:04   #18
Rocky
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Hier nochmal zum Nachlesen

http://www.landkreis-muenchen.de/aut...chein-ab-2013/

Auszug der das Forum betreffenden Passagen
Zitat:

Änderungen zum Führerschein ab 2013

Nachfolgende Informationen betreffen Führerscheine die ab 19.01.2013 neu ausgestellt bzw. Fahrerlaubnisklassen die ab diesen Zeitpunkt erteilt werden.

Die Umsetzung in nationales Recht ist erfolgt und gilt ab 19. Januar 2013. Die nachfolgenden Informationen sind als vorläufig anzusehen und dienen Ihnen als Erstauskunft.

Wichtiger Hinweis:

Alle alten, deutschen Führerscheine (grau, rosa und Scheckkarten die vor 2013 ausgestellt wurden) behalten ihre Gültigkeit. Die Änderungen betreffen vorerst nur neu erteilte Fahrerlaubnisklassen (z.B. durch Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung) bzw. neu ausgestellte Führerscheine (z.B. wegen Verlust, Verlängerung oder Umtausch).


Befristung der Führerscheine: Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet. Die Gültigkeitsdauer wird 15 Jahre betragen.
.......

Neue Fahrerlaubnisklasse A2: Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.


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Alt 18.09.2012, 10:23:46   #19
Goose
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Also bedeutet das nach dem zitierten da, das alle die A beschränkt haben, damit dann ab dem 19.01.2013 35 KW also 48 PS fahren dürfen.
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Alt 18.09.2012, 10:46:23   #20
Rocky
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nein - ganz und gar nicht

das bedeutet , dass alle die A beschränkt haben an die bisherige Regelung gebunden bleiben ( 25kw )

erst wenn sie sich z.B. durch Umtausch ein nach dem 19.1.2013 ausgestelltes Fahrerlaubnisdokument erteilen lassen , dürfen sie die dann darin eingetragene Klasse A2 legal pilotieren

der Umtausch hat aber vermutlich negative Auswirkungen auf den automatischen Aufstieg in die Klasse A ( unbeschränkt )

weil die Klasse A2 ja umgeschrieben werden muss , und hierbei nach der Neuregelung eine praktische Prüfung zwingend erforderlich wird

hier gilt es also Vor und Nachteile abzuwägen
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Alt 18.09.2012, 11:36:24   #21
Goose
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Zitat:
Zitat von Rocky Beitrag anzeigen
Neue Fahrerlaubnisklasse A2: Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Da steht doch das sie ab dem Stichtag zur A2 wird, das man umschreiben muss steht da nicht.

Als sie damals von 27 auf 34 PS abgeändert wurde, vielen wir alle ja auch unter die neue Regelung. du durftest ab dem Stichtag dann die 34 PS fahren.
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Alt 18.09.2012, 12:18:30   #22
Rocky
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Zitat:
Zitat von Goose Beitrag anzeigen
Da steht doch das sie ab dem Stichtag zur A2 wird, das man umschreiben muss steht da nicht.

Als sie damals von 27 auf 34 PS abgeändert wurde, vielen wir alle ja auch unter die neue Regelung. du durftest ab dem Stichtag dann die 34 PS fahren.
zu 1.

da steht dass die Führerscheinklasse von A(beschränkt) zu A2 wird
, das ändert aber nichts an der Gültigkeit des Dokuments welches der einzelne in der Tasche hat

wie ich bereits in einem Praxisbeispiel in einem meiner obigen Posts erläutert habe , hat z:b. mein Vater nach Umschreibung den offenen Motorradführerschein ( A ) "geschenkt" bekommen , hätte er nicht umgetauscht ,wäre aber sein altes Dokument noch heute wie gehabt gültig , also Klasse 3 einschließlich der bei Erstaustellung damals enthaltenen Motorräder bis 250ccm .
Alle Zweiräder über diesem Hubraum wären aber weiterhin für ihn verboten

zu 2.

da hatte sich ja die Klasse an sich nicht geändert , A (beschränkt) blieb A (beschränkt)
Nur die Grenzwerte innerhalb der Klasse wurden neu definiert , somit war ein Umschreiben nicht von Nöten , da der Führerschein ( bezüglich Eintragungen ) nach einem Umtausch ja genau gleich ausgesehen hätte wie zuvor




dies verhält sich aber bei einer kompletten Neubezeichnung einer Klasse anders

hab ich A (beschränkt) darf ich 25kw fahren und ohne Umschreibung 24 Monate nach der Erteilung dann unbeschränkt

hab ich A2 darf ich 35kw fahren muss aber nachdem meine Einschränkungsfrist abgelaufen ist wiederum zur Führerscheinstelle und kann nach bestandener praktischer Prüfung die Klasse A eintragen lassen
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Alt 18.09.2012, 15:13:50   #23
Goose
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Wie wir sehen ist Logik nicht im Sinne des Gesetzes, siehe die Umschreibung deines alten Dreiers. Du sagst das passt ich hab ihn noch in der Tasche und Sage die haben dich um 6 Tonnenbeschissen.

Vielleicht hast du ja noch ne Zusatzzahl bei C1 hinter stehen. Schau doch mal nach.

Und was jetzt im Januar kommt da lasse ich mich überraschen.

Wobei mich mal interessieren würde was berndy sagt, die müssen ja eigentlich von Amts wegen was schriftlich bekommen.
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Alt 18.09.2012, 18:19:46   #24
Rocky
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also ab der Klasse B abwärts sieht mein Schein genau so aus wie der in dem folgendem Link

http://www.fahrschule.de/fahren_lernen/Tipp6index.html


wobei wir hier nicht weiter über Lkw Führerscheine diskutieren sollten , da das die betroffenen Moppedfahrer hier nur verwirrt



btt



ich finde das eigentlich ziemlich logisch was da im Schreiben vom Landkreis München steht

Es gilt das was in deinem Führerschein steht - damit ist alles klar , eindeutig geregelt und somit ist bei Kontrollen sofort ersichtlich welche Erlaubnisse vorhanden sind

wenn jemand mit der alten Regelung (max 25kw und nach 2Jahren automatisch offen) nicht zufrieden ist , kann er sich den Schein ja nach dem 19. auf A2 aktualisieren lassen

damit wird er nicht schlechter gestellt als jemand der den Schein generell erst nach dem 19.1 erworben hat , andererseits zwingt ihn auch niemand die Führerscheinstelle aufzusuchen , da das alte Dokument ja weiterhin im bisherigen Umfang nutzbar bleibt und zudem den Vorteil bietet nach 2Jahren ohne weiteren Amtsstubenbesuch als offener A Schein zu gelten





Ich denke berndy kennt die bestehenden Führerscheinklassen relativ genau ( und zwar nicht nur die deutschen sondern auch die zahlreicher anderer europäischer Länder )

wenn er sich zum Thema äußern möchte wäre das natürlich nur zu begrüßen
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Alt 18.09.2012, 18:45:19   #25
Goose
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Ich finde das sehr witzig, zwei Landkreise, die wenn ich mich nicht Irre fast neben einander liegen....

Zitat:
Zitat von Ghostrider Beitrag anzeigen
Ich raube dir deine Hoffnung:
Alle, die den Führerschein A (beschränkt) in diesem Jahr oder vorher machen/gemacht haben, müssen 2 Jahre mit dieser Beschränkung fahren. Sprich auf 25kW/34PS gedrosselt.
Dh. wir dürfen nicht ab Jan. offen fahren, sondern erst nachdem die 2 Jahre abgelaufen sind.
Der Vorteil, den wir dennoch haben - im Vgl. zu den Führerscheinprüflingen ab 2013 - ist, dass wir keine Prüfung absolvieren müssen, um alle offenen Maschinen fahren zu dürfen.

Tut mir Leid!
So die Führerscheinstelle Aichach-Friedberg (AIC)
Zitat:
Zitat von Rinker Beitrag anzeigen
Grade in der Zulassungsstelle Landsberg angerufen - ich darf die Maschine aufmachen. Es wird mir nur empfohlen, nach Ablauf meiner zwei Jahre das neue Dokument (also neuer Führerschein) abzuholen, damit man späteren Missverständnissen aus dem Wege geht. Die Prüfung ablegen muss ich nicht. Also: Raus mit der Drossel! ^^
Also zwei Führerscheinstellen zwei Auskünfte... wer hat Recht, und was passiert wenn man von der Polizei angehalten wird. Wenn die ausstellenden Behörden es schon nicht wissen..... kann ja nicht sein das es von Landkreis zum Landkreis unterschiedliche Regeln gibt.....
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Alt 18.09.2012, 19:28:55   #26
Autobahn
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Rocky, du hast doch gesagt, dass die den A1 nicht mehr ausstellen können nach dem stichtag. was ist wenn der schein verloren geht nach diesem besagten tag, man aber eine gedrosselte maschiene fährt, die offen mehr als 70kw hat? dann muss man doch wieder A1 einschreiben oder heißt das dann auch A2 mit anderer Bedingung?

Goose, ich nehm die 2.
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Alt 18.09.2012, 21:30:42   #27
Rocky
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Zitat:
Zitat von Autobahn Beitrag anzeigen
Rocky, du hast doch gesagt, dass die den A1 nicht mehr ausstellen können nach dem stichtag. was ist wenn der schein verloren geht nach diesem besagten tag, man aber eine gedrosselte maschiene fährt, die offen mehr als 70kw hat? dann muss man doch wieder A1 einschreiben oder heißt das dann auch A2 mit anderer Bedingung?
also lieber Autobahn

ich gehe mal davon aus , dass du mit A1 den A (beschränkt) meinst sowie von der Richtigkeit des von mir geposteten links :

http://www.landkreis-muenchen.de/aut...chein-ab-2013/

"Änderungen zum Führerschein ab 2013 - Information des Landkreises München zur Führerschein Neuordnung"

Zitat:

Nachfolgende Informationen betreffen Führerscheine die ab 19.01.2013 neu ausgestellt ...... werden.

Die Änderungen betreffen vorerst nur......... neu ausgestellte Führerscheine (z.B. wegen Verlust, Verlängerung oder Umtausch ).

Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ....... zur Fahrerlaubnisklasse A2
und hab alles rausgekürzt was für dich verwirrend sein könnte

capisce ?
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Alt 19.09.2012, 11:43:43   #28
Autobahn
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ähm ja genau mit a1 mein ich ab beschränkt. (kommt man ganz durcheinander)

ne die frage ist nicht beantwortet, wenn man jetzt mit a beschränkte ne hayabusa gedrosselt fährt und nach dem stichtag den führerschein verliert, dann wird A2 eingetragen (wenn man nach dir geht). darf man die danach nicht mehr gedrosselt fahren? A2 sagt ja weniger als 70kw bei der offenen leistung
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Alt 19.09.2012, 12:59:00   #29
Rocky
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http://motorrad.wikia.com/wiki/Fahre...3%BChrerschein

Auszug

Zitat:
Klasse A2

Diese Führerscheinklasse gibt es noch nicht, wird aber zum 19.01.2003 von Deutschland eingeführt werden. A2 wird sie die Klasse "A beschränkt" ablösen. Der Führerschein Klasse A2 schließt Klasse M ein. Mindestalter 18 Jahre. Nach zwei Jahren Besitz kann A2 durch Ablegen einer praktische Prüfung in Klasse A umgewandelt werden.

A2 beinhaltet Krafträder bis zu 35 kW/48 PS und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg Quelle. 0,2 kW/kg ist für alle bekannten serienmäßgen Motorräder gedrosselt ausreichend, z.B. 175 kg bei 35 kW/48 PS. Nur leichte Enduros und Supermotos kommen nah an diese Grenze, z.B. die Yamaha WR250X mit 22 kW/136 kg und entsprechend 0,16 kW/kg.

Die EU-Regelung, dass eine A2-Maschine nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung (also 70 kW/96 PS) abgeleitet sein darf, wird in Deutschland nicht angewendet. Es dürfen also auch stärkere Maschinen gedrosselt werden. Die Legalität bei einer Fahrt ins Ausland ist unklar.
du darfst also auch deine gedrosselte Boss Hoss mit dem neuen A2er fahren falls du deinen alten Schein verlieren solltest
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Alt 19.09.2012, 14:37:11   #30
Prost
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Zitat:
Zitat von Rocky Beitrag anzeigen
...
der Umtausch hat aber vermutlich negative Auswirkungen auf den automatischen Aufstieg in die Klasse A ( unbeschränkt )

weil die Klasse A2 ja umgeschrieben werden muss , und hierbei nach der Neuregelung eine praktische Prüfung zwingend erforderlich wird

hier gilt es also Vor und Nachteile abzuwägen
Und was wäre, wenn man den Führerschein verliert ( im Sinne von aus der Tasche gefallen ) und der einem dann von einem ehrlichen Finder nach ablauf der 2 Jahre probezeit wieder zugeschickt wird ?
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Alt 19.09.2012, 15:06:00   #31
Rocky
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Zitat:
Zitat von Prost Beitrag anzeigen
Und was wäre, wenn man den Führerschein verliert ( im Sinne von aus der Tasche gefallen ) und der einem dann von einem ehrlichen Finder nach ablauf der 2 Jahre probezeit wieder zugeschickt wird ?
dann musst du diesen ( ehrlich wie du bist ) natürlich bei deiner Führerscheinstelle abgeben , falls du inzwischen ein neues Dokument beantragt haben solltest
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Alt 19.09.2012, 15:30:13   #32
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Natürlich müßte ich das. Aber könnte ich dann nicht auch das neue Dokument wieder abgeben ?
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Alt 19.09.2012, 20:11:33   #33
Rocky
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nein

das abhanden gekommene Dokument wurde ja bereits nach deiner Verlustanzeige ( Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen ) für ungültig erklärt




Ich würde , wenn ich einen beschränkten A hätte einfach meine Frist absitzen und danach ganz legal offen fahren


mal abgesehen davon - so gewaltig ist der Unterschied zwischen den erlaubten 25kw und den bei einer entdrosselten Gs real meist anliegenden 31kw nun auch wieder nicht

vielleicht wird ja auch noch nach dem 19.1 eine Übergangsregelung nachgereicht, wonach auch der alte A (beschränkt) zum Führen von bis zu 35kw starken Maschinen berechtigt

Muss man halt abwarten , ist ja auch noch ne Weile hin
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Alt 26.09.2012, 16:33:47   #34
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Alt 26.09.2012, 16:43:46   #35
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Alt 26.09.2012, 19:26:28   #36
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hab ich letztings gemacht, in der oberpfalz, auf jeden fall haben die noch keinen plan.
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Alt 27.09.2012, 06:37:50   #37
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Können wir froh sein, dass wir den Lappen haben und uns nicht mehr mit dieser Geldmacherei beschäftigen müssen...
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Alt 27.09.2012, 09:26:32   #38
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Zitat:
Zitat von GS_Lessor Beitrag anzeigen
Können wir froh sein, dass wir den Lappen haben und uns nicht mehr mit dieser Geldmacherei beschäftigen müssen...


Aber von Vorteil wäre es schon, wenn so manch einer hier im Forum (ich auch) ab Januar offen fahren dürfte

Aba die ham ja alle keene Anhnung...
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Alt 27.09.2012, 19:43:08   #39
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Zitat:
Zitat von Ghostrider Beitrag anzeigen
Steht doch alles oben.
Der eine sagt des, der andere des.
Was willst du hören?
Ruf bei deiner Führerscheinstelle an und wir haben ne dritte Meinung
Ich will hören das ich ab Januar 48 ps fahren darf
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Alt 27.09.2012, 19:50:12   #40
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Zitat:
Zitat von Basey Beitrag anzeigen
Ich will hören das ich ab Januar 48 ps fahren darf
Glaub mir, das will ich auch.
Aber wem soll man vertrauen?!
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Alt 27.09.2012, 21:24:38   #41
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Zitat:
Zitat von Basey Beitrag anzeigen
Ich will hören das ich ab Januar 48 ps fahren darf


sag mal , kann eigentlich ein einziger von Euch Drosselklappen lesen ?

in dem Schrieb vom Münchner Landratsamt steht doch ganz deutlich , dass man mit einem nach dem 19.1. ausgestellten Schein 48 Ps fahren darf

und dies auch für zuvor ausgestellte und hernach umgetauschte Papiere gilt

aber wozu schreib ich das hier eigentlich , versteht ja scheinbar eh keiner
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Alt 27.09.2012, 21:43:16   #42
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Will meine Papiere aber nicht umtauschen
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Alt 27.09.2012, 22:19:14   #43
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abgesehen von dem was Rocky schreibt gibt es eh noch keine Endgültige Ausführung. die wird erst kurz vor dem Stichtag kommen.... und solange müssen wir uns gedulden....
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Alt 28.09.2012, 08:37:38   #44
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Zitat:
Zitat von Goose Beitrag anzeigen
Wobei mich mal interessieren würde was berndy sagt, die müssen ja eigentlich von Amts wegen was schriftlich bekommen.
Nö, nicht immer.

Was sich die Gesetzgeber auch immer dabei denken, ist manchmal nicht nachvollziehbar.
Manchmal habe ich den Eindruck, dass man zu schnell beschließt und nicht alle Konsequenzen überdenkt.

Ich denke da an die alten 3er Führerscheine vor 01.04.1980. Die dürfen ohne theoretischen Unterricht, Fahrstunden und nur einer praktischen Prüfung nach dem 19.01.2013 direkt den A2 erwerben weil der alte 3er den Klasse 1b beinhaltet hatte. Noch nie ein Motorrad gefahren aber direkt 48 PS fahren dürfen.

Bei der Umstellung Papierführerschein/Kartenführerschein war es so, dass die alten Papierführerscheininhaber ihre unbeschränkte Fahrerlaubnis nach 2 Jahren beschränkten Fahrens in einen neuen Führerschein umtragen lassen mussten. Fuhren sie nach Ablauf von 2 Jahren mit mehr als den 27 bzw. 34 PS war das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil die unbeschränkte Fahrerlaubnis erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins gültig wurde. Die Strafverfahren wurde zwar i.d.R. eingestellt, trotzdem war es Fahren ohne Fahrerlaubnis. Beim Kartenführerschein ging es dann automatisch.

Da ich zu den Änderungen am 19.01.2013 noch keine Unterlagen habe, kann ich noch nichts genaues dazu sagen.

Es ist wohl so, wer seinen Führerschein aus welchem Grund auch immer, nach dem 19.01.2013 neu ausstellen lassen muss, der braucht nach 15 Jahren wieder einen neuen. Hat er die Klasse A beschränkt, bekommt er die Klasse A2 und darf dann 48 PS fahren, muss dann aber nach Ablauf seiner 2 Jahre eine praktische Prüfung machen.

Bei einer Neuausstellung des Führerscheins werden die Fahrerlaubnisklassen angeglichen, d.h. die erteilte Klasse A beschränkt wird zur Klasse A2. Man besitzt dann nicht mehr die Klasse A beschränkt! sondern die Klasse A2 mit allen Vor- und Nachteilen.

Ob man nach dem 19.01.2013 mit der Klasse A beschränkt 48 PS fahren darf, da bin ich mir noch nicht sicher. Gefühlsmäßig würde ich sagen "Nein". Lassen wir uns überraschen.

Sicher ist aber, dass man mit dem alten Kartenführerschein nach 2 Jahren keine praktische Prüfung ablegen muss um den Klasse A unbeschränkt zu erhalten. Man braucht auch keinen neuen Führerschein, der nur 15 Jahre gültig ist. Ab dem eingetragenen Datum darf man offen fahren.
Wenn man nun die Kosten für die Prüfung und den neuen Führerschein zusammenrechnet...

So gesehen muss man abwägen, was einem wichtiger ist. Ob man lieber die 14 PS mehr haben, eine Prüfung machen und einen neuen Führerschein ausstellen lassen oder noch ein paar Monate warten will. Ich würde die paar Monate warten und das gesparte Geld in eine andere Maschine investieren, wenn ich eine schnellere wollte.

Alleine schon, dass der neue Führerschein ein Ablaufdatum hat, hält mich vom Umtausch ohne Not ab. Ich behalte meinen alten, grauen so lange es geht. Der ist nach wie vor gültig und muss in allen Ländern der EU anerkannt werden. Wer sich am 19.01.2013 einen neuen Führerschein ausstellen lässt, braucht bis zum Stichtag 2033 mindesten einen weiteren Führerschein.

Mal sehen, was bis dahin noch kommt. Die Zeiten zwischen den Änderungen werden ja immer kürzer.
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Alt 30.09.2012, 11:21:03   #45
guennaboy
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Das kann ich nach nachfrage bei uns auf dem Amt bestätigen. Leute behaltet euren alten A beschränkt!

Btw. Die GS wird wohl jetzt noch beliebter werden Wenn man mit A2 ungedrosselt fahren darf. Nur mein Drosselsatz ist dann wohl nichts mehr wert....
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Alt 30.09.2012, 13:28:34   #46
Autobahn
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was kannst du bestätigen? das was berndy gesagt hat?
Autobahn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.09.2012, 14:09:14   #47
guennaboy
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genau das
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Alt 30.09.2012, 19:53:49   #48
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da fällt mir nur eins ein:
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Alt 01.10.2012, 22:08:34   #49
Daniel16
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Zitat:
Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.
Quelle: http://www.adac.de/infotestrat/motor...scheinklassen/

Ich hoffe es kommt so, dann kommt vllt doch noch ne günstige GS zum basteln lernen und 48 PS fahren ins Haus
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Alt 02.10.2012, 11:38:29   #50
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Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass man sich nicht immer auf das verlassen kann, was in der Presse veröffentlich/angekündigt wird.

Da fällt mir z.B. das Wechselkennzeichen ein.

So wie es angekündigt wurde, wäre es eine tolle Sache gewesen. So wie es eingeführt wurde, ist es einfach nur ein Flop.

Was in der Presse zum neuen Fahrerlaubnisrecht veröffentlicht wurde, lässt sich auch manchmal so oder eben anders verstehen.

Man sollte da nicht so unkritisch beim Lesen sein.

Ich denke, man muss abwarten, wie sich die Sache entwickelt.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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