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Alt 20.01.2023, 07:58:05   #1
Don R. Wetter
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Moin zusammen,

ich hab an meiner GS diverse Dinge, die eine ABE benötigen.
U.a. Lenker, Scheinwerfer, Bugspoiler, Tieferlegung, Stahlflex, Windschield und noch andere kleinere Dinge.
Alle ABEs sind jetzt gefühlt so dick wie ein Taschenbuch von Disney bzw. gefaltet ein ziemlich dicker DinA5-Umschlag.

Wo packt ihr eure alle hin bei der Fahrt?
Klar, könnte ich daheim lassen, aber im Falle des Falles bei einer Kontrolle muss/müsste ich die ja vorzeigen. Eine digitale Kopie auf dem Handy langt ja nicht, Beamte stehen auf Papier.

Wie löst man das am besten?
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Alt 20.01.2023, 09:53:15   #2
berndy
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Ich habe die ABEs, die Zulassungsbescheinigung usw. in der wasserdichten Innentasche meiner Motorradjacke. Geht halt auch nur, wenn die Jacke nicht hauteng anliegt.

Ein kleiner Tankrucksack/Kartentasche/Tablet-Drybag o.ä. wäre auch eine Lösung.

Kommt eben auch auf deine persönliche Vorliebe an.

Es könnte eventuell sogar unter die Sitzbank (Werkzeugfach) passen, entsprechend eingepackt natürlich.
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Alt 20.01.2023, 10:11:19   #3
gsmattis
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Zitat:
Zitat von Don R. Wetter Beitrag anzeigen
Wo packt ihr eure alle hin bei der Fahrt?
Ich habe die 5 Zettel in einem Zipbeutel unter der Sitzbank.
Alternativ alles eintragen lassen.
Zitat:
Zitat von Don R. Wetter Beitrag anzeigen
Eine digitale Kopie auf dem Handy langt ja nicht, Beamte stehen auf Papier
Das steht wo? In den einschlägigen Reportagen zu Motorradkontrollen gibt's ein paar Beamte, die auf Papier bestehen, aber wenn, dann wüsste ich gerne auch den entsprechenden Paragraphen dazu.
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Alt 20.01.2023, 10:51:13   #4
AmigaHarry
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Ich habe die auch in einem Zipbeutel, der an der Unterseite des Sitzes aufgeklebt ist.
Müsst ihr in Deutschland das überhaupt mitführen? Ich meine gehört zu haben, das die Streifen bei euch online sind und das per Computer prüfen können.
Bei uns muss man s mit haben, da sie bei uns das Wort Computer noch nicht einmal buchstabieren können....
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Alt 20.01.2023, 12:00:00   #5
berndy
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@gsmattis Dokumente sind immer im Original, sofern vorgeschrieben, vorzulegen oder mitzuführen. Nur am Original kann man die Echtheit überprüfen. Du kannst ja auch nicht mit einem kopierten Geldschein bezahlen.
Außerdem kann das Original eingezogen, ungültig gemacht usw. sein, was auf der Kopie nicht ersichtlich ist.
Bspl: Die Zulassungsbescheinigung wird bei einer Stilllegung entwertet. Auf einer zuvor gemachten Kopie kann man das aber nicht erkennen. Daher, nur das Original zählt.


Bei ABEs sehe ich das nicht ganz so eng. Es sind ja auch nur Kopien die der Endverbraucher erhält. Außerdem kann man anhand der Nummern ja überprüfen ob die Teile für das betreffende Fahrzeug vorgesehen sind. (Und es gibt eigentlich auch keine Mitführpflicht.) Doch gibt es. Siehe weiter unten #7

Das ist aber nur meine unbedeutende, persönliche Meinung!

Edit:
Da du ja Paragraphen wolltest: Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der vorgeschriebenen Dokumente enthalten immer auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht § 11 Abs.6 FZV und § 4 Abs. 2 FEV
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Geändert von berndy (20.01.2023 um 15:45:58 Uhr)
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Alt 20.01.2023, 12:48:24   #6
gsmattis
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Zitat:
Zitat von AmigaHarry Beitrag anzeigen
Müsst ihr in Deutschland das überhaupt mitführen? Ich meine gehört zu haben, das die Streifen bei euch online sind und das per Computer prüfen können.
Ob die das können weiß ich nicht, aber viele wollen das gar nicht.
Zitat:
Zitat von berndy Beitrag anzeigen
Edit:
Da du ja Paragraphen wolltest: Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der vorgeschriebenen Dokumente enthalten immer auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht § 11 Abs.6 FZV und § 4 Abs. 2 FEV
Danke für die Quelle. So richtig lese ich da aber nicht raus, dass es um ABE etc geht.
Eine Aushändigung kann dann mMn aber auch in Form von der geöffneten Datei auf dem Handy erfolgen. Ist ja mitgeführt und ausgehändigt. Ich mein, es betrifft mich nicht, weil ich es ja als Papier dabei habe, aber es geht ja auch ums grundsätzliche.
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Alt 20.01.2023, 14:51:32   #7
berndy
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Es geht in den o.g. Paragraphen auch nicht um eine ABE.

Ich habe ja auch geschrieben: "Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der vorgeschriebenen Dokumente enthalten immer auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht § 11 Abs.6 FZV und § 4 Abs. 2 FEV.

Eine Mitführpflicht für eine ABE müsste irgendwo in § 22 STVZO ff. verankert sein, ist sie aber nicht. Daher besteht explizit auch keine. Zumal der Endverbraucher ja auch nicht Inhaber der ABE ist. Das ist der Hersteller der Teile.
Das war falsch.

Mittlerweile kann fast alles online abgefragt werden, dauert u.U. aber etwas. Das entbindet jedoch nicht davon die erforderlichen Dokumente mitzuführen und auszuhändigen.

In den Bestimmungen steht nicht: "Der kontrollierende Beamte muss abfragen" sondern z.B. 2) ... Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen...

Die Nachweispflicht liegt beim Verkehrsteilnehmer. Wer die Dokumente nicht mitführt, muss eben damit rechnen, dass er einen Mängelbericht bekommt und eben dann später den Nachweis führen muss. Der Verkehrsteilnehmer muss nachweisen, dass sein Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, dass es zugelassen ist und er eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Die Polizei muss im anderen Falle dann nachweisen, dass das Fahrzeug eben nicht vorschriftsmäßig war ...

Edit:

Nach längerem Suchen und aufgrund der Tatsache, dass es einen Bußgeldtatbestand dafür gibt, habe ich doch tatsächlich noch etwas gefunden:
§ 22a Abs. 4 StVZO Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
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Geändert von berndy (20.01.2023 um 15:43:21 Uhr) Grund: Richtigstellung
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Alt 20.01.2023, 16:00:26   #8
berndy
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In diesem Fall bedeutet Einzelgenehmigung laut § 1 Abs. 1 FzTV Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -)

Ich hoffe, ich habe jetzt alle "Klarheiten" beseitigt.

Irgendwie war mir das in den letzten 5 Jahren, in denen ich damit nichts mehr zu tun hatte, entfallen.

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Alt 20.01.2023, 17:20:13   #9
diggerbub
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Meine GS ist fast original, da brauche ich sowas nicht
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Alt 21.01.2023, 10:52:20   #10
Skiskipowski
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Zitat:
Zitat von diggerbub Beitrag anzeigen
Meine GS ist fast original, da brauche ich sowas nicht
Beim Gespann hast Du sicherlich den halben Kofferraum voll mit Prüfzertifikaten und ABEs
Meine ist auch alles andere als original, da wird die Liste mit den Eintragungen und ABEs immer länger

Seitdem ich mal einen interessanten Beitrag zum Thema Führerscheinentzug gelesen habe, habe ich alles nur noch als Kopie dabei.
Inhalt: Bei einer Polizeikontrolle sollte jemandem der Führerschein abgenommen werden. Er hat eine Kopie abgegeben. Der Grund warum der Lappen eingezogen werden sollte, wurde 6 Monate zwischen Ämtern und Anwälten bearbeitet. Letztendlich war das Einziehen des Lappens nicht gerechtfertigt. Hätte der Fahrer das Original der Polizei ausgehändigt, hätte er in diesen 6 Monaten nicht fahren dürfen, da der Lappen bei der Polizei liegt.
Da ich ärztlich verordnet "Drogen" einnehme, gehöre ich zu der Risikogruppe, der vorsichtshalber mal der Lappen weggenommen wird, bis offiziell geklärt ist, ob ich hätte fahren dürfen oder nicht.
Ausserdem will ich einfach dem Problem vorbeugen, dass ich bei Verlust der Papiere alles neu besorgen muss. Bei ABEs kann das nen teures Spiel werden, teurer als Führerschein oder Perso. Deshalb wird alles eingescannt, auf dem Handy gespeichert und - sofern möglich - auf Scheckkartengröße geschrumpft und in Folie eingeschweißt. Das hält ein paar Jahre und lässt sich fast überall unterbringen.

Sollte jemand auf Originale bestehen, nehme ich die Strafe gerne in Kauf und reiche die Papiere nach.
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Alt 21.01.2023, 11:34:59   #11
berndy
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Wenn alles in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, braucht er gar nichts außer dem Zulassungsschein.
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Alt 21.01.2023, 11:39:32   #12
Skiskipowski
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Gelöscht... die Augen sind noch schief am frühen Morgen, hab falsch gelesen
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Alt 21.01.2023, 11:43:26   #13
gsmattis
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Wenn es zu viel wäre, würde ich das tun. Auf einen A4 Ordner unter dem Sitz hätte ich keine Lust und digital wäre mir in so einem Fall zu umständlich.
Zitat:
Zitat von Skiskipowski Beitrag anzeigen
Beim Gespann hast Du sicherlich den halben Kofferraum voll mit Prüfzertifikaten und ABEs
Meine ist auch alles andere als original, da wird die Liste mit den Eintragungen und ABEs immer länger :grinser
Da es für einen Gespannumbau eh keine ABE gibt, sollte sich die Frage nach dessen Papieren erübrigen.
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Geändert von gsmattis (21.01.2023 um 12:27:26 Uhr)
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Alt 21.01.2023, 17:39:35   #14
diggerbub
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Alt 22.01.2023, 00:28:43   #15
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Zitat:
Zitat von berndy Beitrag anzeigen
Wenn alles in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, braucht er gar nichts außer dem Zulassungsschein.
Bei uns schon, den Umbauten mit ABE oder EN-Nummer werden weder im Typenschein noch Zulassungsschein eingetragen - nur Einzelgenehmigungen.
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Alt 22.01.2023, 05:01:51   #16
berndy
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Bei uns geht das. Muss man aber nicht machen, kostet unnütz eine Menge Geld.

Dafür kannst du unsere Regelung bezüglich der Wechselkennzeichen vergessen.

Nicht nur darin unterscheidet sich A von D.
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Alt 22.01.2023, 10:15:23   #17
AmigaHarry
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Ja, das mit den Wechselkennzeichen haben sie bei uns gut gemacht - hat wahrscheinlich ein motorradfahrender Ferialpraktikant im Ministerium damals ausgearbeitet.....
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Alt 22.01.2023, 12:18:37   #18
Andre61
Gast
 
Beiträge: n/a
Reden

Zitat:
Zitat von berndy Beitrag anzeigen

Dafür kannst du unsere Regelung bezüglich der Wechselkennzeichen vergessen.
Wir haben einen Fachkräftemangel in der Regierung und in den Ministerien..
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