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Alt 11.03.2014, 12:36:05   #1
NAUGTHY
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Standard Falsche Bezeichnung im Fahrzeugschein und Brief?

Hallo leute, war heute beim Tüv, war auch alles soweit wunderbar, habe die Plakette aber trotzdem nicht bekommen, weil in der ABE meines Lenkers nur die Bezeichnung GM51B freigegeben ist und in meinem Brief, sowie in meinem Fahrzeugschein nur GM51A drinne steht.

Habe jetzt mal ein bisschen im Inet recherchiert und festgestellt, das eine GS mit dem Baujahr 03/98 niemals eine GM51A sein kann.

Bin jetzt ehrlich gesagt etwas planlos, weils ja auch im Brief steht, hat i-Jemand eine Idee, was ich jetzt machen könnte?

Liebe Grüße aus BW
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Alt 11.03.2014, 12:44:55   #2
Saugwurmmensch
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Wieso soll es keine 98er gm51a geben?

Ist eben als Importmodell nach Deutschland gekommen...vielleicht aus den USA oder Kanada.

Wenn die gm51a nicht in der ABE steht, musst du Zubehörteile abnehmen und eintragen lassen.
Sollte kein Problem sein, da a und b bis auf wenige Details (Sekundärluftklimbim und hier und da einen zusätzlichen Reflektor, bei kalifornischen Modellen noch weniger Einstellmöglichkeiten am Vergaser) identisch sind.
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Alt 11.03.2014, 12:52:53   #3
Goose
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Da hat der TÜV Futzi mal wieder keine Ahnung gehabt.

Für die GM51A Modelle die alle samt importiert wurden, gibt es weder passende Gutachten, noch ABEs.

Da sich die Motorräder aber genau in dem Bereich unterscheiden, hätte er nur mal in seinen PC schauen müssen.

Die GM51A Modelle sind alle ab Werk mit nem Superbike Lenker inkl. der passenden Brücke ausgestattet gewesen.

Wenn du da jetzt nen anderen lenker drauf machst, dann kann er die ABE auch akzeptieren. Beim GM51B Modell musstest du da jetzt die Gabelbrücke eintragen lassen.....
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Alt 11.03.2014, 12:56:32   #4
NAUGTHY
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Für die Gabelbrücke um einen Rohrlenker zu Montieren habe ich ja ne Abnahme, nur für den Rohrlenker von ABM nicht, da steht nur GM51B drinne, deshalb hab ich keinen tüv bekommen, wegen dem A, welches nicht in der ABE steht
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Alt 11.03.2014, 12:59:56   #5
Saugwurmmensch
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Dann hat vielleicht mal jemand deine GS auf Stummellenker umgerüstet, oder die kommt aus einem Land mit A-Kennung aber sonst Europa-Ausstattung.
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Alt 11.03.2014, 13:02:01   #6
NAUGTHY
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Das heißt jetzt, ich muss den Rohrlenker vom Tüv abnehmen lassen, damit ich meine Plakette bekomme? So eine verdammte Geldmacherei
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Alt 11.03.2014, 13:19:13   #7
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Oder du fährst einfach zu ner andren Prüfstelle für die HU und hoffst, dass da keiner so genau hinschaut.
Aber legaler wirds dadurch nicht.
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Alt 11.03.2014, 13:27:17   #8
Goose
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@SWM: Die A Modelle haben keien Aufnahme ab Werk für die Stummellenker. die sind Baugleich mit denen der Modelle ab 2001!

Er hat die Brücke drin wie es sein soll, nur wurde der Lenker mal gegen einen anderen getauscht. Dieser hat nur eine ABE für die B Modelle, das wiederum ist Blödsinn, weil die B Modelle alle keine Böcke für die Superbiklenker ab Werk hatten. Die Böcke müssen eingetragen werden. Dann kannst du den lenker mit ABE fahren.

Ich denke das die ABE die er da hat schlichtweg falsch ist. ABE kann nur für ne Maschine sein die ab Werk ne SBL Brücke hat. Das hatte die B nicht.....
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Alt 11.03.2014, 13:33:25   #9
Saugwurmmensch
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OK, wusste nicht, dass ausnahmslos ALLE gm51a den Rohrlenker spazieren fahren.

Naughty schreibt ja was davon, dass er ne Abnahme für die Rohrlenkeraufnahme hat...hätte er bei originalen Teilen ja nicht.

@NAUGHTY: mach doch mal Bilder von der Lenkerhaltebrücke.
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Alt 11.03.2014, 13:48:27   #10
Goose
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Das ist genau das was ich meine.

Bezeichnung GM 51 A bedeutet folgendes

G = Mehr-Zyl. Sport
M = 400 - 499
5 = 4-Takt, 2-Zyl.
1 = Wenn ein Modell weiterentwickelt wird, ergeben sich kleinere konstruktive Varianten. Diese werden mit Zahlen (1-9) und Buchstaben (A - Z) benannt.
A = Grundmodell
B = Modelle gibt es auch in Versionen, z.B. mit und ohne Verkleidung, mit anderen Lenkern, mit leicht geänderter Leistung usw.

Quelle: http://www.gs-classic.de/download/Suzuki_Rahmen2.pdf
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Alt 11.03.2014, 19:38:57   #11
NAUGTHY
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Für den Lenkerumbau, also die Böcke habe ich ja ein Gutachten, nur der Rohrlenker den ich an denen dran hab, ist mit ABE für das B Modell, also müsste er es doch durchgehen lassen.
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Alt 11.03.2014, 19:42:05   #12
Jim Knopf
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Zitat:
Zitat von NAUGTHY Beitrag anzeigen
Für den Lenkerumbau, also die Böcke habe ich ja ein Gutachten, nur der Rohrlenker den ich an denen dran hab, ist mit ABE für das B Modell, also müsste er es doch durchgehen lassen.
Lässt Er aber nicht, da die ABE für die B gilt und nicht für die A!
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Alt 11.03.2014, 19:49:21   #13
NAUGTHY
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Das ist doch wirklicher Mist, das heißt ja, dass ich für jeden Mist eine Einzelabnahme brauche, weil es fürs A Modell keine ABE's gibt.....

So ein Schwachsinn- Deutsche Bürokratie tztzzzzzz...
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Alt 11.03.2014, 19:56:45   #14
Saugwurmmensch
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Alt 11.03.2014, 19:58:03   #15
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Genau.

Dieselben Probleme hatte ich bei meiner auch, als ich ne Vollverkleidung montiert hatte. Die A ist zwar in den Papieren aufgelistet, aber ohne ABE-Nummer (nur ein Sternchen).

Also alles was geändert wird und im Normalfall ne ABE für die B hat muss der TÜV eintragen.
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Gruss Günter

Zitat:
Da nimmst du ein Stück Schweissdraht und tüttelst das hier so rum (aus Werner - Beinhart)
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Alt 11.03.2014, 20:04:52   #16
Goose
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Zitat:
Zitat von NAUGTHY Beitrag anzeigen
Das ist doch wirklicher Mist, das heißt ja, dass ich für jeden Mist eine Einzelabnahme brauche, weil es fürs A Modell keine ABE's gibt.....

So ein Schwachsinn- Deutsche Bürokratie tztzzzzzz...
Sei froh das Suzuki die Herstellerbindung bei den Reifen aufgehoben hat, sonst durftest du jeden Reifen den du fahren willst eintragen lassen, die Freigeben gellten auch nur den B Modellen.
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Alt 11.03.2014, 21:10:34   #17
Thom
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Kann man das irgendwo nachlesen, das Suzuki die Reifenbindung aufgehoben hat?
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Alt 12.03.2014, 06:06:36   #18
Goose
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Das steht beim TÜV im Computer, oder du kannst Suzuki anschreiben
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Alt 12.03.2014, 07:20:09   #19
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Mit der Aufhebung der Reifenbindung hat es aber seine Tücken!

Zitat aus kfz-auskunft.de:

Mit dem Erscheinen der 2007er Modellpalette verzichtete Suzuki auf die Reifenfabrikatsbindung und sorgt damit unter den Motorradfahrern für viele offene Fragen. Bikersjournal.de hat nachgehakt.
Mit dem Verzicht der Fabrikatsbindung für Motorradreifen machte der deutsche Suzuki-Importeur mit Erscheinen der 2007er-Modellen ein großes Fass auf. Ermöglicht wurde das durch Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bislang war es so, dass der Fahrzeughersteller eine Reifen-Empfehlung bzw. Reifenbindung inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab. Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert.

Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Freigabe. Im Fall von Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf diese Art umgeht der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung - zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft.


Heisst im Klartext: Du musst dir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller besorgen die für die GM51A gilt. Ich habe für meine einige Hersteller angeschrieben und für deren Reifen diese Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert. Von manchen kam jedoch keine bzw. für die GM51B.
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Gruss Günter

Zitat:
Da nimmst du ein Stück Schweissdraht und tüttelst das hier so rum (aus Werner - Beinhart)
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Alt 12.03.2014, 07:39:10   #20
Goose
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Dann google noch mal weiter und schau dir die Grundsatzurteiel der EU an. Die Herstellerbindung gab es nur in Deutschland, auf keinem anderen Markt der Welt und wurden vom Gericht als unzulässig und als ein Verstoß gegen den wettbewerb gewertet.

ich hatte egal bei welcher GS noch nie Probleme beim TÜV, solange es sich um die Seriengrößen handelte. Zur Not den Hinweis an den TÜVer geben das Suzuki das aufgehoben hat und gut ist.

Übrigens Suzuki hat das 2007 rückwirkend aufgehoben(also für die GS 500). Mal davon abgesehen das es in der Zulassungsordnung auch mal einen § gab, der besagte das die Herstellerbindung nur für offenen GSen gab. hattest du eine Drossel drin, dürftest du damals schon alles fahren was du wolltest, ohne Nachweis.

Welche Logik sich dahinter verbirgt weiß ich nicht.
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Alt 12.03.2014, 07:53:34   #21
Rocky
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Zitat:
Zitat von Goose Beitrag anzeigen

ich hatte egal bei welcher GS noch nie Probleme beim TÜV, solange es sich um die Seriengrößen handelte.

Ich auch noch nie - in 25 Jahren - und dabei vorne und hinten immer unterschiedliche Fabrikate
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Alt 14.03.2014, 01:47:51   #22
Marco
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hab auch n A- modell aber ich mach mir da garkeine sorgen um die abe´s... ich für die von den umbauten mit und fertig! entweder lässt die rennleitung das durchgehen oder eben nicht.
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Alt 10.04.2014, 21:10:46   #23
Cadfael
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Im Fahrzeugschein meiner GS500F steht keine oder eine falsche Bezeichnung.
Ich habe eine der ersten in Deutschland (Monate vor dem "richtigen Start" bestellt und im April 2004 erhalten).
Der Versicherung war es auch egal ...

Hatte auch schon eine Kawa Estrella mit Eintrag "2Takter" ...
Und eine andere Estrella war angeblich eine "Diesel Estrella" ...

Bei einer Polizeikontrolle würden sich die Polizisten eher über die Aussteller der Scheine (Briefe) lsutig machen! Solange die Steuer korrekt ist (Hubraum) und das Motorrad versichert ist alles okay ...

Heute meine GS500F mit neuer TÜV-Plakette bis 2016 von der Inspektion abgeholt ...
10 Jahre zusammen und ich würde sie nicht einfach hergeben wollen ...
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Alt 12.03.2017, 11:30:49   #24
Kay73
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Nächste Tücke, auf die sich TÜV und Dekra jetzt berufen (bringt ja bei jedem Wechsel des Reifens Geld...)

Die EU-Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge, welche mit einer Einzelbetriebserlaubnis (und damit alle, welche Änderungen nach §21 StVZO abgenommen haben) unterwegs sind.
Hier kann der Sachverständige nach Herzenslust wieder eine Reifenbindung eintragen. Und hat es bei mir auch gemacht, obwohl sie davor nicht drin stand.

Wer darf die Bindung dann eigentlich alles wieder herausnehmen?
Nur der aaS oder jeder Prüfer?


Und nachgelesen: Offiziell besteht immer noch eine Reifenbindung.

Institut für Zweiradscherheit
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Alt 13.03.2017, 09:56:44   #25
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Eine Abnahme eines Anbauteils nach §22 ist aber was gaaaaanz anderes als das Motorrad nach §21 abnehmen zu lassen und damit eine Einzelbetriebserlaubnis zu bekommen.

Aber das macht heute vermutlich kaum einer mehr im Hobbybereich, weil man dann die aktuellen Auflagen (Euro 6 und Co) erfüllen muss.
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Alt 13.03.2017, 20:08:48   #26
Kay73
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Sorry, meine wurde letzte Woche nach §21 geprüft und hat seitdem einen neuen Schein.

Von §22 habe ich auch nicht geschrieben.

Das Urteil des EuGH soll sich zudem ausdrücklich auf PKW-Reifen beziehen.
Mopped-Fahrer sind also imme rnoch gearscht.

Geändert von Kay73 (13.03.2017 um 20:21:37 Uhr)
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Alt 14.03.2017, 09:41:32   #27
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Meinte natürlich immer §21. Hab mich vertippt

Und du hast irgendeinen Zettel auf dem steht, dass dein Moped jetzt mit/nach Einzelbetriebserlaubnis unterwegs ist?

Klar, wenn man Felgen ändert oder andere Reifengrößen eintragen lässt, kann der Graukittel das ja nur für den pneu prüfen, der grad drauf ist und schon hat man die Fabrikatsbindung, weil es in den "neuen" Dimensionen ja keine Freigabe für das Moped geben kann.

Aber das passiert nicht automatisch wenn man sich zB ein Verkleidungsteil mit Materialgutachten nach §21 abnehmen und eintragen lässt.
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Alt 14.03.2017, 15:55:39   #28
Kay73
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Jo, den zettel hab ich. Steht auch direkt "Gutachten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §21 StVZO" drauf.
(Insgesamt 5 Seiten die Beschreibung. In der Zulassung sinds dann aber doch nur 2 Blätter.)
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