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#1 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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weil grad viele am Motorrad kaufen sind, der Unterschied der oben genannten Begriffe. Ich meine im Kopf zu haben, dass wenn man was gebraucht, aber beim Händler kauft, es "nur" Gewährleistung gibt. Garantie gibt es glaub ich nur vom Hersteller selber (in dem Fall Suzuki) und auch nur auf Materialien (also beispielsweise bei 10 Jahre gegen Durchrostung, eben auf den Unterboden [beim Auto]). Gewährleistung dürfte demnach auf Arbeitsleistung gelten, etwa wenn man was repariert.
Wenn man was gebraucht gekauft ist offiziell 2 Jahre Gewährleistung. Beim ersten Jahr muss der Händler dem Käufer beweisen, dass der Fehler unvermeidbar war, und ab dem 2. Jahr ist es umgekehrt (was sehr sehr schwer ist). Darum gilt: 1 Jahr Gewährleistung bei Händlerkauf. (hoffe ich habs noch halbwegs richtig im Kopf) edit: jetzt ab ich grad gelesen dass Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, und Garantie was freiwilliges ist (aber dass das damit nur vom Hersteller gemacht werden kann, stimmt wenigstens
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GS 500, Baujahr 1999,gelb-schwarz,, IXIL Competition 32.000 km --> verkauft Suzuki SV650S, Bj.2000, schwarz, mit Barracuda RS2 "Der Unterschied zwischen Genie und Wahnsinn, definiert sich lediglich aus dem Erfolg" |
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#2 | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Wenn man etwas bei einem Händler kauft, bekommt man gesetzlich 2 Jahre Gewährleistung, allerdings wird, besonders beim Fahrzeugkauf, oft die Gewährleistung auf 1 Jahr heruntergeschraubt über den Kaufvertrag in beidseitigem Einverständnis. Gewährleistung bezieht sich nicht nur auf die Dienstleistung sondern auch auf das Objekt, welches gekauft wird. Der Händler hat in der Gewährleistungszeit dafür zu sorgen, dass das Kaufobjekt richtig funktioniert.
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#3 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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ja, und garantie gibts glaub ich sowieso nur auf ganz neue Sachen
was ich nicht ganz verstehe: 2 Jahre Gewährleistung sind vorgeschrieben, im Kaufvertrag wird sie auf 1 Jahr runtergeschraubt, beide unterschreiben, ok. Aber eigentlich könnte er auch ja gar keine Gewährleistung übernehmen, wenn man das Gesetz so leicht "umgehen" kann.
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#4 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 07.07.2005
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Wenn Verkäufer und Käufer einverstanden sind, natürlich.
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#5 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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aber Gesetz ist doch eigentlich Gesetz.
Der Mörder von Rothenburg hatte auch das Einverständniss von seinem Opfer, dass er ihn essen darf (vielleicht ein krasses Beispiel..........aber was ich sagen will: Gesetze lassen sich nicht ausser Kraft setzen, nur weile beide damit einverstanden sind)
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#6 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 25.09.2005
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Alter: 44
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§ 475 II BGB
nur bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung schon nach einem Jahr eintreten. Bei neuen Sachen erst nach 2 Jahren. Privatgeschäfte können grds. immer nach Vereinbarung von Zivilvorschriften abweichen, außer die vorschriften sind zwingend bsp. § 134 BGB od eben § 475 BGB. |
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#7 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.11.2002
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habe einen fehler in der erklärung von euch entdeckt
gewährleistung: der verkäufer steht dafür gerade, dass zum zeitpunkt des kaufs alle teile am fahrzeug in ordnung und funktionsfähig waren. bei problemen in den ersten sechs monaten muss der verkäufer nachweisen, dass die fehler beim kauf noch nicht bestanden haben, ab dem siebten monate muss der käufer nachweisen, das der fehler beim kauf schon bestanden hat ( de fakto nicht machbar ) bei kfz ist generell eine gewährleistung von 2 jahren pflicht, bei gebraucht kfz kann aber auf 12 monate gekürzt werden. der ausdruck " unter ausschluss aller gewährleistung" ist nicht rechtens und setzt wieder 24 monate in kraft garantie: hier gibt der verkäufer/hersteller die garantie, das in dem vertraglich zugesagten zeitraum außer verschleissteilen keine teile kaputt gehen und steht auch dafür it material und lohn gerade - garantie ist nur noch freiwillig für kfz
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gruß jan |
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#8 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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stimmt, das mit den & Monaten ist glaub ich richtig.
Mit der Beweislast hat das was zu tun. Jedenfalls ein zum teil echt sehr undurchsichtiges thema
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#9 | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 18.11.2002
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Zitat:
du kannst davon ausgehen, das du nur 6 monate mit problemen zum verkäufer zurück gehen kannst, egal ob du jetzt 12 oder 24 monate gewährleistung hast
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gruß jan |
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#10 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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damit mein ich dass ein gutgläubiger Bürger, der weiss dass er auf etwas 2 Jahre Gewährleistung hat, nach 7 Monaten eigentlich nichts mehr kann.
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#11 |
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Stammtisch Franken
Registriert seit: 26.01.2005
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Nach den 6 Monaten ist aber, wie Lax schon geschrieben hat, nur die Beweislast umgekehrt. Das heißt, wenn du beweisen kannst, dass es ein Material- und kein Bedien- oder sonstiger Fehler deinerseits war (notfalls per Gutachter), muss der Mangel vom Händler/ Hersteller behoben werden.
[edit] Außerdem gibt es in D sowieso auf fast alle Neuprodukte ne Herstellergarantie von 2 Jahren, womit u.a. die Beweislast über die gesamte Zeit beim Hersteller liegt.[/edit] @inFlames: kleine Nebenfrage, habt ihr in Österreich denn überhaupt die gleichen Regelungen wie wir? |
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#12 | |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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Zitat:
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#13 | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 28.11.2005
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Zitat:
(Lerne BWL, wir hatte das Thema KV-Recht erst kürzlich, hoffe ja das es stimmt was ich hier geschrieben hab^^) Meine 2 Cent - Konrad
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Endlich ist sie mein! http://images.spritmonitor.de/139600.png GS500E - Bj. 92 - 34 PS - RRRot |
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#14 |
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Gast
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Ich hab mal irgendwo gelesen, dass das mit der umgekehrten Beweislast bei Kfz nicht so sein soll, da der Verbraucher dies praktisch garnicht kann, weil er keinen Einblick in die Produktionsprozesse des Herstellers hat.
Wie dem auch sei, ich habe schon viele "Garantiefälle" mit mehreren Motorradmarken gehabt und musste feststellen, dass das bei fast allen (bis auf einen) immer recht locker gehandhabt wurde. Warum sollte es auch anders sein? Die Hersteller wollen Kunden an sich binden und was ist eine bessere Werbung als eine schnelle, reibungslose und kulante Abwicklung eines Garantiefalles? Teilweise sind die sogar noch außerhalb der Garantiezeit sehr kulant oder haben schon eindeutig selbstverschuldete Schäden und sogar Unfallschäden ersetzt. Wenn man im richtigen Ton mit denen spricht, dann tun die fast alles für ihre Kunden. Abgesehen davon sind das doch eh milliardenschwere Industriekonzerne, die Dir so nen paar lächerliche Reparaturen oder Ersatzteile aus der Portokasse zahlen. |
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#15 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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genau das hab ich mich auch immer gefragt. Da lass ich alls milliardenschweres unternehmen ein paar euros springen, und hab dafür einen zufriedenen kunden. kundenzufriedenheit und service des herstellers (bzw seiner Werkstätten) macht sehr sehr viel aus, würd ich sagen
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#16 | |
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Erfahrener Benutzer
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Für die einen ist es Gehen, aber ich weiß ich drehe die Erde unter meinen Füßen, bis sie sich an der richtigen Stelle befindet! |
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#17 |
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Erfahrener Benutzer
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Dazu muß man aber wissen, was in den Gesetzen steht:
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre, mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Diese gilt immer! Privatverkäufer können sie ausschließen. Händler können sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht komplett ausschließen.
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#18 |
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Erfahrener Benutzer
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Dazu muß man aber wissen, was in den Gesetzen steht:
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 2 Jahre, mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Diese gilt immer! Privatverkäufer können sie ausschließen. Händler können sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht komplett ausschließen.
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#19 |
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Stammtisch Bodensee
Registriert seit: 02.03.2006
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wenn wir schon beim thema sind: hatte heute ein "fachgespräch mit einem arbeitskollegen, der hatte ne KTM. Die geben grundsätzlich KEINE Garantie, also wenn du nach nem halben Jahr einen kaputten Motor hast ----------------> Pech gehabt
Begründung: es handelt sich um Hochleistungsmotoren. Also sprich sie haben vie Luft nach oben (gedrosselt 15PS, und offen an die 70). Also extrem Beanspruchungen
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Zitat:
Zitat:
Wobei bei Gebrauchtkauf der Händler auch Mängel im Kaufvertrag angeben kann und für diese dann keine Gewährleistungpflicht hat. Verschleissteile fallen soweit ich weiß sowieso nicht unter diese Regelung. Korrigiert mich bitte, falls ich da was falsch verstanden habe.
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Links und rechts gähnten tiefe Schluchten, ... und schliefen ein. |
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#21 |
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Stammtisch Bodensee
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wie schon gesagt: Garantie kommt vom Hersteller selber, und ist freiwillig. Und etwa 95% der Hersteller (ob Motorrad oder was anderes)geben auch Garantie, weils einfach zum guten Ton gehört. Ich glaube Gewährleistung gilt nur bei Gebrauchtfahrzeugen, weil eben bei neuen Sachen normalerweise meistens die Garantie greift.
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#22 |
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Erfahrener Benutzer
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Das mit der Garantie ist egal. Die ist freiwillig von dem Hersteller oder dem Verkäufer.
Die Gewährleistung gibt es immer, wenn du einen Artikel (egal ob alt oder neu) bei einem Händler kaufst. Wobei bei gebrauchten Artikel die oben genannten Einschränkungen gelten. Ansonsten hat Keksmann das richtig erkannt. Wenn Mängel bekannt sind und im Kaufvertrag angegeben werden, dann sind die akzeptiert und keine Mängel in dem Sinne mehr.
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#23 |
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Stammtisch Bodensee
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das mit den hingewiesenen Mängeln im Kaufvertrag bezieht sich aber schon nur auf die wirklich defekten Sachen? oder gilt das dann für jeden Mangel der auftritt? Sonst schreib ich was eher "unbedeutendes hinein", und bin dann auch aus dem Schneider, wenn was gravierendes kaputt geht
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#24 |
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Gast
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Nein, du musst Mängel im Kaufvertrag konkret benennen und darfst nichts allgemeines reinschreiben, das wäre irreführend. Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiges Dokument und da muss man das Kind schon beim Namen nennen. Ich verkauf alle zwei Jahre mein Motorrad und hol mir dann ein Neues. Wenn bei meinen Maschinen Mängel sind, schreib ich immer noch den Satz rein: "Dem Käufer wurde angeraten, oben festgestellte Mängel umgehend zu beseitigen, um Folgeschäden zu vermeiden".
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