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#1 |
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Wenn man Spiegel mit Blinkern montiert, können dann die vorhandenen vorderen Blinker dran bleiben (müssen natürlich weiter funktionieren)?
Im www widersprechen sich die Aussagen teilweise. Einer sagt, die Ausrüstungsvorschriften beschreiben die Mindestausrüstung und sagen nichts zur max. Anzahl, andere sind der Meinung, dass die Vorschrift die genaue (also auch max.) bestimmt. Die (Mindest-)Ausrüstung sind ja 2 Blinkerpaare vorn und hinten; sind die Blinkerspiegel als zusätzliche Ausrüstung nun zulässig oder nicht? Für mich würden sie sogar einen Sicherheitsgewinn bringen. Weiß hier einer besser Bescheid? |
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#2 |
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Erfahrener Benutzer
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Hi,
also hier steht drin, das lediglich 4 erlaubt sind. Ansonsten kostet ein Anruf beim TÜV, GTÜ, ... doch nicht die Welt und da weißt du es dann ganz genau |
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#3 | |||
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Public-Relations-Manager
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Ja, die StVZO reglementiert die Anzahl nicht, sofern paarweise verbaut und hinten nicht an beweglichen Teilen.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
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#4 | |
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Zitat:
zu 1) Wo/was ist "hier" und steht da wirklich "lediglich...erlaubt" ![]() Zu 2) ...eben nicht!!! ![]() Andere hatten schon beim TÜV angerufen: Auskunft wie du angeführt hast. Darauf hin hat ein anderer Prüfer in der Diskussion geantwortet, das sei nicht richtig (4 ist nur die Mindestanzahl, nicht das Max.); dann gibt es in diesem Fred (http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=96349) ein andauerndes Hin und Her ohne für mich bindende Auskunft, daher meine Unsicherheit. Mir scheint bald, dass der Spruch "Auf See und vor Gericht bist du in Gottes Hand" auch auf verschiedene Graukittel (West) bzw. Grünkittel (Ost) mehr oder weniger zutrifft |
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#5 |
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Public-Relations-Manager
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Schreib doch ne Mail ans KBA.
Die wissen es ganz genau und antworten eigentlich immer recht zügig und ausführlich (wenn man die richtigen Fragen stellt btw: Wenn die Blinker nicht allesamt LEDs sind, wirste mit 4 Blinkern vorn vermutlich technische Probleme bekommen.
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#6 |
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Erfahrener Benutzer
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Oh, hab ich doch glatt vergessen den Link einzufügen, bin wohl noch etwas verplant von gestern/heut morgen.
http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker): - vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62 - Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) - Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11 - Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12 grüße Christoph |
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#7 |
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Erfahrener Benutzer
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Also:
Ich hatte bis vor kurzem 6 Blinker: 4 reguläre und zusätzlich die in den Spiegeln. War kein Problem. Auch war es kein Problem, als einer der Blinker im Spiegel ausgefallen war (das Drecksding hat aufm Weg zum TÜV das zeitliche gesegnet...) War nur ein geringer Mangel, Plakette gabs trotzdem! Den TÜV Bericht hab ich noch hier... Aussage des TÜVers damals: "Sie haben ja noch einen Blinker für links, also passt das. Aber bitte schnellstmöglich in Ordnung bringen!" BTW: Ich hab normale Blinker verbaut, und in den Spiegeln LED, macht genau null Probleme
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#8 | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
![]() Gerade ne Mail ans KBA geschickt - mal sehen. Geändert von geko4711 (25.06.2013 um 12:58:56 Uhr) |
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#9 | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Ach, das war das der Link, den kannte ich schon. Aber: "vorgeschrieben" kann man als "MINDESTENS" interpretieren. Am Auto sind auch Seitenblinker dran und die sind nicht "vorgeschrieben". OldSweatHand´s Post hat mir schon mal viel Freude bereitet! Mal sehen, was das KBA antwortet. |
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#10 |
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Erfahrener Benutzer
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Servus,
definitiv nur 2 Blinker vorne und 2 Blinker hinten. Es ist nur ein einspuriges Fahrzeug. Bei den Autos und LKW´s sieht es wieder anders aus und da sind Seitliche Blinker zugelassen!
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#11 |
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Erfahrener Benutzer
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Quelle?
wir reden ja nicht von seitlichen Blinkern...
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#12 |
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Erfahrener Benutzer
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für diesen Fred relevante Auszüge:
StVZO, § 54 Fahrtrichtungsanzeiger ... (1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden (edit geko: gemeint sind hier die Ochsenaugen) Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. ... (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (Jetzt kommts (4) Erforderlich (edit geko: heißt das "zwingend vorgeschrieben"? Ich glaube nicht!) als Fahrtrichtungsanzeiger sind ... 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand ...(usw.),". Hier kann man auch rauslesen, dass mehrere Paare erlaubt sind, nur eben "paarweise". ![]() Ich warte jetzt erst mal die Antwort des KBA ab und gebe sie dann hier zur Kenntnis. Edit, welche Freude : Ich habe soeben mit dem Fachabteilungsleiter Technische Prüfstelle der hier ansässigen DEKRA telefoniert. Er hat mir eindeutig versichert, dass die zusätzlich angebauten Spiegelblinker erlaubt sind ![]() ![]() .Wie ich wegen § 54 StVZO schon vermutete, sagte er auch, dass die dort geforderten paarweisen Blinker vorn und hinten die Mindestausstattung darstellen. Dies wird auch nicht durch die EG-Richtlinie o.ä. außer Kraft gesetzt - man kann also die Speigel mit Blinker anbauen und sie blinken mit den vorderen einfach mit (zugelassen sollten sie natürlich sein, E-Nummer!). Geändert von geko4711 (25.06.2013 um 14:13:06 Uhr) |
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#13 |
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Erfahrener Benutzer
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Und ab damit in die FAQ! Das Thema gabs ja schon häufiger hier :P
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#14 |
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Stammtisch Hamburg
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Bringt nix, guckt eh keiner rein
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#15 |
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Erfahrener Benutzer
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Immer drauf!!!!
![]() Ich hab´s gesucht, aber wohl nicht gründlich genug ![]()
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#16 |
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Stammtisch Hamburg
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Das hast du leider falsch verstanden. Ich habe das nicht auf dich bezogen, sondern generell, weil dauernd Fragen im Forum auftauchen, die durch die FAQ beantwortet werden können - wenn man denn guckt.
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#17 |
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Erfahrener Benutzer
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War doch ein Spass von mir, bin nicht sauer.
Aber link mir doch mal bitte, wo dieses Thema in den FAQ steht. Mit Spiegelblinker o.ä. Suche finde ich nix. Geändert von geko4711 (25.06.2013 um 15:48:33 Uhr) |
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#18 |
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Public-Relations-Manager
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Aber ist immernoch nicht eindeutig, was mit Maschinen neueren Baujahrs ist.
StVZO vs. EWG...
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#19 | |
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Zitat:
Also, ich habe zwar konkret nach der GS Bj. 94 gefragt, aber der DEKRA-Mensch meinte, dass man darauf alle Vorschriften anwenden könne und diese sich dann in Hinsicht zusätzlicher Spiegelblinker auch nicht widersprechen. Somit gilt dies auch für die neueren Baujahre.
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#20 |
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Erfahrener Benutzer
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Mein Verkehrspolizei-Onkel hat mir auch ohne Paragraphen-blabla bestätigt, dass das keine Probleme macht, sofern eine entsprechende Eintragung, ABE, etc. vorliegt.
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#21 | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
oder E-Nummer
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#22 |
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Erfahrener Benutzer
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#23 | |
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Stammtisch Hamburg
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Zitat:
Ich hab fix nen bisschen gesucht und diesen Thread gefunden. Da wird das aber nicht so ausführlich geklärt. Ich wollte nur allgemein ausdrücken, dass das nicht viel bringt, diesen Thread oder das Thema "Spiegelblinker" in die FAQ aufzunehmen, weil dort eh nur die wenigsten reingucken, die Suche genausowenig. Denn dann würde auch dieser Thread gefunden. Dennoch finde ich die FAQ ne sehr gute Infosammlung, die ich auch des öfteren nutze. Und die Arbeit, die da drinsteckt, wird auch viel zu wenig gewürdigt
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#24 |
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Die ganze Umstellung der nationalen Vorschriften (STVZO) auf die EG-Richtlinien (EWG) sorgt schon seit Jahren für Verwirrung, weil es eben noch jede Menge Motorräder gibt, die noch nach STVZO zugelassen wurden und dem Bestandsschutz unterliegen.
Die EWG ist in ihrer Formulierung jedoch eindeutig und schreibt für einspurige Fahrzeuge explizit 4 Blinker vor, die jeweils paarweise vorn und hinten angebracht sind. Ob sich ein Polizist oder Prüfer daran stört, ist eine andere Frage. Im Falle eines Unfalles wird es auch kaum möglich sein nachzuweisen, dass die Verwendung von z.B. 4 Blinkern vorn ursächlich war - sofern gibt es auch da wohl kaum Probleme. Momentan ist es eher so, dass baujahrunabhängig beide Regelungen zum Einsatz kommen - je nachdem welche gerade passt. Neben der Anzahl der Blinker haben beide Regelungen auch noch Unterschiede z.B. im Abstand der Blinker zum Hauptscheinwerfer bzw. Rücklicht oder Rückspiegelgrößen. Es soll jedoch penible Prüfer geben, die auf sowas achten.
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#25 |
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Hier wie versprochene meine Anfrage und die Antwort vom KBA (Namen geändert/geixxxt):
Betreff_Text: Fahrzeugteile_Auskuenfte_Genehmigungen Anliegen: Ich besitze eine Suzuki GS 500 (GM51B), Bj. 1994, ohne Verkleidung. Dort möchte ich gern E-zugelassene Spiegel mit integrierten Blinkern anbauen. Ist der Betrieb zusammen mit den derzeit verbauten normalen Blinkern zulässig (können die vorderen Blinker also am Fahrzeug verbleiben)? Oder müssen die vorderen Blinker entfernt werden und nur die Spiegelblinker dürfen die vordere Richtungsanzeige realisieren? Die Ausrüstungsvorschrift spricht von 4 Blinkern. Ist diese Zahl zwingend einzuhalten oder ist sie nur die Mindestvorgabe (also nicht das Maximum)? Nach Durchforsten des www ist man sich selbst in TÜV-/DEKRA-Prüferkreisen dazu nicht einig. Ich bitte Sie um eine verbindliche Auskunft. Mit freundlichen Grüßen (geko4711) Sehr geehrter Herr (geko4711), vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Anzahl der Fahrtrichtungsanzeigerpaare ist nach § 54 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht begrenzt. Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen xxx Kraftfahrt-Bundesamt Abteilung Fahrzeugtechnik Telefon: 0461 316-1xxx Telefax: 0461 316-1741 mailto: xxx@kba.de Internet: www.kba.de<http://www.kba.de/> Na sag ich doch!
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#26 |
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Laut StVZO - und was ist mit EWG?
Die Frage ist genauso offen wie vorher. Und meiner Meinung nach auch eher irrelevant...
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#27 |
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Sorry m², aber allmählich nervt das mit der EU Richtlinie...
Hier gilt vorerst mal das Nationale Recht, als die StVZO. Das Europäische Recht steht zwar über diesem, allerdings wird dadurch unser nationales Recht nicht außer Kraft gesetzt. Im Streitfall wird lediglich die Verbindlichkeit der deutschen Regelung ausgesetzt. Das Bedeutet, wenn du nach StVZO ordnungsgemäß unterwegs bist, dann passt das. Im Streitfall (Unfall, gerichtliche Auseinandersetzung) kann dann der Geschädigte, wenn er auf Nationaler Ebene scheitert noch die letzte Instanz nach oben gehen (EGH) und kann dann da recht bekommen... Aber das erscheint mir doch sehr unwahrscheinlich, dass das jemand macht...
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Naja, nee...
Die StVZO hat natürlich Bestandsschutz und so. Aber Maschinen mit EZ nach August 1997 sind nach EG-Recht zugelassen. Da greift die StVZO nichtmehr, bzw. wird vieles nur gebilligt oder mangels besseren Wissens durchgewunken. Klar wird einem da in 99,9% der Fälle nichts passieren. Aber wir malen hier doch worst_case_Szenarien, was sein könnte, wenn man mal an den penibelsten und schlecht gelaunten Rennleiter/Graukittel gerät, der es zur Abwechslung mal richtig genau nimmt. Und wie ich das sehe sind nach EWG 4 Blinker am einspurigen Kraftrad zulässig. Nicht mehr, nicht weniger.
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#29 |
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Benutzer
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Was mir zu dem Thema noch in den Sinn kommt:
Bei LKWs (ja, jetzt reden wir wieder von mehrachsigen, zweispurigen Fahrzeugen) sieht man ja auch immer wieder mal 2 Lampenträger pro Seite übereinander montiert (also insgesamt 4 Lampenträger am Heck). Da scheint es auch keine Probleme zu geben. |
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#30 |
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Stammtisch Hamburg
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Wird vlt als einer gewertet, weil sie direkt über-/nebeneinander sitzen.
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#31 | |
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Zitat:
über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen": ANHANG IV VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTRÄDER 6.3. Fahrtrichtungsanzeiger 6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei. 6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten. --> also genau 4 Meine Anfrage beim KBA war auf meine Suzi, Bj. 94, bezogen. Also werde ich da auch keine Probleme bekommen. ![]() Bei jüngeren Zulassungsdaten kann es durchaus geschehen, dass SWM Recht behält - was wir natürlich nicht hoffen wollen
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