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Alt 25.08.2023, 09:50:48   #1
Toni2012Berlin
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Standard Nebelscheinwerfer an GS500E

muss ich Nebelscheinwerfer eintragen lassen oder
muss am Scheinwerfer ein ABE-Zeichen dran sein?
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Alt 25.08.2023, 13:21:24   #2
Jim Knopf
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Musste eintragen lassen oder haste ne ABE für die GS?
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Alt 25.08.2023, 13:24:52   #3
berndy
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Der Nebelscheinwerfer muss ein entsprechendes Prüfzeichen, dass er als Nebelscheinwerfer geprüft und zugelassen ist, besitzen (EG oder ECE). Bezüglich der Schaltung ist auch einiges zu beachten. Nebelscheinwerfer dürfen nur zusammen mit Abblendlicht, Rücklicht und Kennzeichenbeleuchtung brennen. Beim Umschalten auf Fernlicht, muss der Nebelscheinwerfer erlöschen. Und man braucht eine Kontrollleuchte für den Nebelscheinwerfer. Nebelscheinwerfer dürfen auch gelbes Licht abstrahlen.
Grundsätzlich ist nach StVZO nur ein Nebelscheinwerfer erlaubt, der sollte unterhalb des Abblendlichts platziert oder bis max. 250 mm von der Fahrzeugmittelachse montiert sein. Nach EG auch 2 symmetrisch zur Fahrzeugmittelachse, nicht höher als das Abblendlicht.
Es ist keine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erforderlich.

https://www.sport-evolution.de/de/tu...ad-umbau-5518/

StVO: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei erheblicher Sichtbehinderung, Sichtweiten unter 50 m durch Nebel, Regen, Schneefall benutzt werden. Die Höchstgeschwindigkeiten liegt dann bei max. 50 km/h.

Also, bei solchem Wetter würde ich kein Motorrad fahren wollen, deshalb stellt sich mir die Frage nach Nebelscheinwerfern am Motorrad überhaupt nicht.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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Alt 25.08.2023, 17:34:55   #4
Kay73
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Jaja, unsere Leuchten. Der eine ...

dem anderen geht als Leuchte nen Schlusslicht auf....
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Alt 25.08.2023, 17:37:04   #5
Kay73
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Und das hab ich ganz vergessen:

Nebelschlusslicht habe ich an einer ETZ150 gesehen, das sah cool aus.
Aber meine Hose passt mir nicht mehr.
Und die andere ist kaputt.
Kann mir jemand eine gute Werkstatt empfehlen?




Noch Fragen?
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Alt 23.11.2024, 09:51:17   #6
Der Nemo
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@berndy: Ich dachte die 50km/h gelten nur beim Einsatz der Nebelschlussleuchte!?
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Alt 23.11.2024, 10:04:49   #7
Kay73
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@nemo siehe mein Beitrag nach Berndy seinem Post am selben Tag letztes Jahr.... ?
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Alt 23.11.2024, 16:35:56   #8
berndy
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@Der Nemo Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Nebelscheinwerfer: Wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall, Regen erheblich beeinträchtigt ist. (Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50 m). Wenn Sichtweite unter 50 m, dann max. 50 km/h. Hier kommt es nur auf die Sichtweite an, nicht ob man Nebelscheinwerfer oder Nebelschlussleuchte angeschaltet hat. 50 m Sicht -> max. 50 km/h. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVO. https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.

Geändert von berndy (23.11.2024 um 16:55:52 Uhr)
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Alt 23.11.2024, 17:55:20   #9
Der Nemo
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So hört scich das besser, weil eindeutiger an! Danke für die Klarstellung!
Der Nemo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.11.2024, 21:10:04   #10
gsmattis
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Die Regeln zur Benutzung der Nebelscheinwerfer und -schlussleuchte sollte aber jedem, der die Fahrschule besucht hat, bekannt sein.
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TL1000S
weil nur 6 Zylinder Sinn ergeben
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Alt 23.11.2024, 21:30:01   #11
Der Nemo
Benutzer
 
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Da hast du wahr! Das ist bei mir aber auch schon 35 Jahre her!
Man meint immer, man weiß sowas, aber im Detail dann eben doch nicht!
Der Nemo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.11.2024, 10:24:11   #12
gsmattis
Stammtisch Hamburg
 
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Ohne jemandem nahe treten zu wollen, aber das lässt sich schneller ergoogeln, als hier einen Beitrag zu verfassen.
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abe, scheinwerfer, tüv


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